Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

VII. 57 
Pflichten und Befuguisse der Lehrer, Direktoren, Vorstände und Lehrerkonfereuzen. 
8 356. 
Die den Lehrern obliegenden Verpflichtungen ergeben sich im allgemeinen aus den Vor- 
schriften des § 8 des Beamtengesetzes und den Vollzugsbestimmungen der landesherrlichen 
Verordnung vom 27. Dezember 1889, die Pflichten der Beamten betreffend. 
Im einzelnen wird besonders auf folgendes aufmerksam gemacht: 
1. Die Lehrer werden die einzelnen Unterrichtsstunden pünktlich einhalten und eine 
etwaige Dienstbehinderung dem Anstaltsvorstand ungesäumt anzeigen; 
sie werden über die ihnen in dienstlicher Stellung bekannt gewordenen Dinge 
Stillschweigen beobachten, im dienstlichen Verkehr mit den Oberbehörden der Ver- 
mittelung des Anstaltsvorstandes sich bedienen, sofern es sich nicht um eine Beschwerde 
gegen diesen handelt, in welchem Fall die unmittelbare Vorlage an die Oberschul- 
behörde gestattet ist; 
2. sie werden den Anordnungen des Anstaltsvorstandes und den Beschlüssen der Lehrer- 
konferenz Folge leisten, im Verkehr mit den Eltern und Fürsorgern von Schülern 
ein entsprechendes Verhalten beobachten und die ihnen zur Einführung in den Dienst 
zugewiesenen Probekandidaten nach Kräften anleiten und fördern; 
sie werden zu den Konferenzen regelmäßig erscheinen, an den öffentlichen Prüfungen 
und Feierlichkeiten sowie etwaigen sonstigen Veranstaltungen der Schule nach Maßgabe 
der für solche bestehenden allgemeinen Anordnungen teilnehmen, die Schüler während 
der Pausen und auch außerhalb der Anstalt, wo sie auf Anordnung der Schule 
beisammen sind, entsprechend beaufsichtigen; 
3z sie werden sich auf den Unterricht inhaltlich und methodisch gewissenhaft vorbereiten, 
die Unterrichtszeit sorgsam und planmäßig ausnützen, aus dem Unterricht alles 
Fremdartige weglassen, den Schülern, namentlich den weniger begabten gegenüber mit 
liebevoller Ausdauer verfahren, auf ihre Fassungskraft entsprechend Rücksicht nehmen 
und ihre Sorgfalt nicht vorzugsweise einzelnen talentvollen Schülern zuwenden, 
sondern sich die gleichmäßige Durchbildung der ganzen Klasse zur Aufgabe stellen; 
sie werden durch Belebung des Unterrichts und Erwärmung des Interesses für 
denselben zu wirken suchen, die ihnen obliegenden Korrekturen pünktlich besorgen und 
sich gewissenhaft weiter zu bilden bestrebt sein; 
4. sie werden sich bemühen, die Liebe, Achtung und Zuneigung ihrer Schüler sich zu 
erwerben und ihr Benehmen in allem so einrichten, daß es für die Schüler vor- 
bildlich ist; sie werden daher alle beleidigenden Schimpfworte, höhnischen Bemerkungen 
und sonst unpassende Ausdrücke vermeiden, Witz und Humor nur da anwenden, wo sie 
am Platze sind, Nachsicht ohne Schwäche, Ernst ohne auffahrende Leidenschaft üben 
und überhaupt sorgsam darauf achten, sich nach keiner Richtung bloßzustellen; 
sie werden die Schulzucht genau, unparteiisch und gerecht, ohne Ansehen der 
Person handhaben, über das Betragen und die Sittlichkeit aller Schüler mit väter- 
licher Fürsorge wachen und bei ihren Bemühungen sowohl um Aufrechterhaltung der
	        
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