60 VII.
8 40.
Die Lehrerkonferenzen (Gesamtkonferenzen) werden nach Bedarf abgehalten und von dem
Anstaltsvorstand einberufen und geleitet.
Gegenstände der Beratung sind außer den in dieser Verordnung angeführten Einzel-
fragen u. a.:
Der Zustand der Anstalt im allgemeinen und besondere Anordnungen in Bezug auf
Schulzucht und Lehrverfahren; die Ausführung des Lehrplanes, Besprechung über den Stand
der einzelnen Klassen, Feststellung der Zensuren und Versetzungen, Abschaffung und Einführung
neuer Lehrbücher, Ergänzung der wissenschaftlichen und technischen Sammlungen, Mitteilungen
und Besprechung etwaiger neuer Verordnungen und Anordnungen der vorgesetzten Behörde.
Der Anstaltsvorstand ist überdies befugt, jederzeit auch andere, die Anstalt berührende Fragen,
auch wenn dieselben an sich nicht zur Zuständigkeit der Kouferenz gehören, in dieser zur
Verhandlung und Entscheidung zu bringen.
Beschwerden eines Lehrers über den Anstaltsvorstand können nicht Gegenstand der
Beratung sein.
Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Anstaltsvorstandes den Ausschlag.
Beschlüsse, welchen der Anstaltsvorstand, der für alle Anordnungen und Einrichtungen
an der Anstalt verantwortlich ist, nicht zustimmt, bleiben auf sein ausdrückliches Verlangen
unvollzogen, bis die Oberschulbehörde darüber entschieden hat.
Wo zur Besprechung der Verhältnisse einer einzelnen Klasse Klassenkonferenzen
erforderlich erscheinen, werden diese auf Antrag des Klassenvorstandes von dem Anstaltsvorstand
einberufen. Der Anstaltsvorstand kann sich in denselben durch den Klassenvorstand oder
einen anderen Lehrer vertreten lassen.
Fachkonferenzen unter den Lehrern desselben Lehrgegenstandes in den verschiedenen
Klassen werden in der Regel zu Beginn des Schuljahres oder im Laufe desselben, so oft der
Anstaltsvorstand es für angemessen erachtet, durch diesen anberaumt zum Zweck zusammen-
hängender und stufenmäßiger Verteilung des Lehrstoffes und zur Feststellung eines einheitlichen
Lehrverfahrens.
Über den Inhalt der in den einzelnen Konferenzen gefaßten Beschlüsse und über den
Verlauf der Verhandlungen sind durch ein Mitglied der Konferenz schriftliche Aufzeichnungen
zu fertigen.
8 41.
Soweit zum Vollzug der Vorschriften dieser Schulordnung weitere Ausführungs—
bestimmungen sich als erforderlich erweisen, werden dieselben von der Oberschulbehörde erlassen.
8 42.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten — soweit anwendbar — auch für die Höheren
Mädchenschulen.
Karlsruhe, den 8. März 1904.
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts.
von Dusch. Haunß.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.