Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

IX. 69 
d. Der Text der ersten drei Sätze im Absatz Kylll erhält nachstehende 
Fassung: 
Postaufträge mit dem Vermerk „Sofort zurück“ oder „Sofort an N. in N.“ oder 
„Sofort zum Protest“ werden nach der ersten vergeblichen Vorzeigung oder nach dem 
ersten vergeblich gebliebenen Versuche der Vorzeigung bis zum Schlusse der Schalter- 
dienststunden an dem betreffenden Tage bei der Postanstalt zur Einlösung oder Er- 
teilung der Annahmeerklärung bereit gehalten. Wird bei der Vorzeigung die Einlösung 
oder Erteilung der Annahmeerklärung verweigert, oder ist am Tage der Vorzeigung 
der auf dem Postauftragsformular angegebene Tag (IV) bereits verstrichen, so werden 
die Postaufträge sofort zurück= oder weitergesandt. 
2. § 19. „Postnachnahmesendungen.“ 
Unter lVist als künftiger erster bis dritter Absatz einzuschalten: 
Offene Karten mit Nachnahme (Postkarten und Drucksachenkarten) — ausgenommen 
solche mit dem Vermerk „Durch Eilboten“ oder „Postlagernd“ — werden an Sonn- 
tagen und allgemeinen Feiertagen nicht zur Einlösung vorgezeigt, sofern nicht der 
Absender durch einen Vermerk auf der Vorderseite der Karte ein anderes ausdrücklich 
bestimmt hat. 
Zweite Vorzeigungen von Nachnahmesendungen — nach Ablauf der etwa ver- 
langten Einlösungsfrist — finden an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen überhaupt 
nicht statt. 
Soweit Vorzeigungen an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen bestimmungs- 
mäßig unterblieben sind, werden solche Tage bei Berechnung der Einlösungsfrist nicht 
mitgezählt. 
3. § 21. „Telegraphische Postanweisunger.“ 
Im Absatz VI ist am Schlusse des ersten Satzes zu streichen „(8§ 22)“. 
4. § 22. „Durch Eilboten zu bestellende Sendungen.“ 
a. Die Absätze 1 und Uerhalten folgende Fassung: 
1 Auf Verlangen des Absenders können Postsendungen dem Empfänger durch 
besonderen Boten zugestellt werden (Eilbestellung). Das Verlangen der Eilbestellung 
muß durch den vom Absender durch Unterstreichung hervorzuhebenden Vermerk „Durch 
Eilboten“ ausgedrückt werden. Bezeichnungen wie „Dringend, Eilig“ u. s. w. sind 
zur Kundgebung des Verlangens der Eilbestellung nicht ausreichend. 
Wegen der Zulässigkeit des Verlangens der Eilbestellung durch den Empfänger 
siehe unter XII. 
1. Die Zustellung von Eilsendungen erfolgt in der Regel sogleich nach der An- 
kunft bei der Bestimmungs-Postanstalt. Während der Nachtstunden von 10 Uhr Abends 
bis 6 Uhr früh findet jedoch keine Eilbestellung statt; nur wenn der Absender dem 
Vermerk „Durch Eilboten“ auf der Adresse hinzugefügt hat „auch Nachts“, wird die 
Eilbestellung auch während dieser Nachtstunden ausgeführt.
	        
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