Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

70 IX. 
b. Im Absatz vist statt der beiden letzten Sätze zu setzen: 
Die oberste Postbehörde ist indes berechtigt, die bezeichneten Gewichts= und Wert- 
grenzen für bestimmte Orte dauernd oder vorübergehend zu erweitern und die unter 
UVI festgesetzten Gebühren entsprechend zu erhöhen; ebenso kann die Postbehörde, soweit 
es sich um Sendungen mit Wertangabe, Postanweisungen oder Pakete handelt, die 
vom Absender etwa gewünschte Nacht-Eilbestellung beschränken. 
Vorstehende Anderungen treten mit dem 1. April 1904 in Kraft. 
Der Reichskanzler. 
J. V.: 
Kraetke. 
Bekanntmachung. 
(Vom 16. März 1904.) 
Die Bekämpfung der Geflügelcholera betreffend. 
Wegen Fortdauer der Seuchengefahr wird das zurzeit bestehende Verbot des Handels 
mit Geflügel im Umherziehen (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1903 Seite 173) bis zum 
1. Oktober 1904 verlängert. 
Karlsruhe den 16. März 1904. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
J. A.: 
Heil. Dr. Kirchenbauer. 
  
  
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruye.
	        
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