70 IX.
b. Im Absatz vist statt der beiden letzten Sätze zu setzen:
Die oberste Postbehörde ist indes berechtigt, die bezeichneten Gewichts= und Wert-
grenzen für bestimmte Orte dauernd oder vorübergehend zu erweitern und die unter
UVI festgesetzten Gebühren entsprechend zu erhöhen; ebenso kann die Postbehörde, soweit
es sich um Sendungen mit Wertangabe, Postanweisungen oder Pakete handelt, die
vom Absender etwa gewünschte Nacht-Eilbestellung beschränken.
Vorstehende Anderungen treten mit dem 1. April 1904 in Kraft.
Der Reichskanzler.
J. V.:
Kraetke.
Bekanntmachung.
(Vom 16. März 1904.)
Die Bekämpfung der Geflügelcholera betreffend.
Wegen Fortdauer der Seuchengefahr wird das zurzeit bestehende Verbot des Handels
mit Geflügel im Umherziehen (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1903 Seite 173) bis zum
1. Oktober 1904 verlängert.
Karlsruhe den 16. März 1904.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
J. A.:
Heil. Dr. Kirchenbauer.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruye.