72 X.
Verordnung.
(Vom 14. April 1904.)
Die Schiffahrt auf dem Untersee und auf dem Rhein zwischen Konstanz und Schaffhausen, insbesondere
die Abänderung der Signalordnung betreffend.
Auf Grund der durch Allerhöchste Staatsministerial-Entschließung vom 11. April d. J.
Nr. 286|87 erteilten Ermächtigung und zufolge der zwischen Baden und der Schweiz ge-
troffenen Vereinbarung wird im Einverständnis mit dem Ministerium des Großherzoglichen
Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten gemäß § 366 Ziffer 10 Reichsstrafgesetzbuches
und § 148 Polizeistrafgesetzbuches verordnet, was folgt:
Ziffer 13 der Signalordnung für die Schiffahrt auf dem Untersee und dem Rhein
zwischen Konstanz und Schaffhausen — Anlage III der Verordnung vom 2. Februar 1900,
Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 395 — erhält mit Wirkung vom 15. April 1904
folgende veränderte Fassung:
s Name und Bedeutung Art und Weise der Beantwortung des
* des Signals. Signalisierung. Signals.
O
I
13 Notsignal — ——— ——— dst von den Schiffen mit
ist zu geben um Hilfe zu Lange, rasch aufeinander- dem Alarmsignale zu be—
erlangen, wenn das eigene folgende Pfiffe oder Glocken- antworten.
Schiff in Not oder Gefahr schläge in mehrfacher Reihen-
ist (§ 14). folge (bei Dampfschiffen)
beziehungsweise desgleichen
Töne mit dem Nebelhorn
(bei anderen Schiffen), Hissen
der Notflagge (eine große
rote Flagge), Abbrennen von
Blickfeuern, Kanonenschüsse.
Karlsruhe, den 14. April 1904.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Schenkel.
Schmidt.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlruhe.