Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1904. (36)

78 XIII. 
§25 Satz2. 
Wer solche Anordnungen unbeachtet läßt, kann, abgesehen von der eintretenden Bestrafung, 
von dem Aufenthalt in den Warteräumen und von der Mit= oder Weiterfahrt (u. s. w. wie 
bisher). 
8 26. 
Wer auf Grund der vorstehenden Bestimmung von dem Aufenthalt in den Warteräumen, 
der Mit= oder Weiterfahrt ausgeschlossen wird, hat den Warteraum und den stillstehenden 
Wagen sofort, den in Fahrt begriffenen Wagen beim nächsten Halten zu verlassen. 
§ 27 Absatz 2. 
Während der Dienststunden hat das Betriebspersonal die eingeführte Dienstkleidung, die 
mit einer leicht erkennbaren Nummer zu versehen ist, zu tragen. 
Karlsruhe, den 27. Mai 1904. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten. 
Im Auftrage: 
Zittel. 
Laub. 
Bekanntmachung. 
(Vom 30. Mai 1904.) 
Die Prüfungsordnung für Apotheker betreffend. 
Nachstehend bringen wir die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 18. Mai d. J., 
die Prüfungsordnung für Apotheker betreffend (Zentralblatt für das deutsche Reich Seite 150), 
zur allgemeinen Keuntnis. 
Karleruhe, den 30. Mai 1904. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Schenkel. Schmidt. 
Prüfungsordnung für Kpothelier. 
A. Zentralbehörden, welche Approbationen erteilen. 
§ 1. 
Der selbständige Betrieb einer Apotheke erfordert eine Approbation. 
Zur Erteilung der Approbation als Apotheker für das Reichsgebiet sind befugt: 
1. die Zentralbehörden derjenigen Bundesstaaten, welche eine oder mehrere Landes- 
universitäten haben, mithin zur Zeit die zuständigen Ministerien des Königreichs
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.