82 V.
. die Schiffsgattung, ob gedecktes oder ungedecktes Segelschiff, Bagger= oder Arbeitsschiff,
Kastenschiff zur Beförderung von Petroleum oder anderen feuergefährlichen Stoffen
oder von Säuren, ob Rhein-, Seeschiff, Rad-, Schrauben-, Seil= oder Kettendampfer,
ob Schlepper, Güter= oder Personendampfschiff u. s. w.;
Erbauer, Ort und Jahr der Erbauung;
. die Bauart, ob Holz, Metall oder gemischt;
die Rheinstrecke, für welche das Schiffsattest nachgesucht wird;
. die annähernde Tragfähigkeit;
bei Dampfschiffen die Maschinenstärke mit Vorlage der Kesselpapiere.
Das zu untersuchende Schiff ist von dem Schiffsführer an der von der Untersuchungs-
kommission bezeichneten Stelle in unbefrachtetem, reinem Zustande vorzuführen und muß mit
der vollen Ausrüstung, die ihm der Schiffer geben will, versehen sein. Der Schiffsführer
hat bei der Untersuchung und Anbringung der Einsenkungsklammern die erforderliche Beihilfe
zu leisten und dazu einen starken Ruderkahn mit zwei Mann zu stellen.
Auf Antrag des Schiffseigners oder Schiffsführers kann die Untersuchung auch an einem
Orte außerhalb des Sitzes der Untersuchungskommission vorgenommen werden.
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Verfahren.
65.
Aufgaben der Aufgabe der Kommission ist, das vorgeführte Schiff für denjenigen Teil der Rheinschiff-
Kommission. fahrt, für welchen es bestimmt ist, auf seine Tauglichkeit zu prüfen, die höchst zulässige Ein-
senkungstiefe festzusetzen und die Einsenkungsklammern anzubringen, die Tragfähigkeit, falls
das Schiff nicht geeicht ist, abzuschätzen, die genügende Ausrüstung und Bemannung zu be-
stimmen und darauf zu achten, ob den in den Uferstaaten bestehenden Vorschriften zur Ver-
hütung von Unfällen entsprochen worden ist.
86.
Untersuchung Die Kommission hat bei allen Schiffen zu untersuchen, ob das Schiff dauerhaft gebaut,
Taug hteit die Stärke der Spanten, Quer- und Längsversteifungen genügend und die Schiffswandungen
dicht gefügt sind, das Steuerruder und der Steuerungsmechanismus sich in geordnetem Zustande
befindet.
Bei eisernen Schiffen ist noch festzustellen, ob das Schiff hinreichend mit wasser-
dichten Querwänden (Schotten) versehen ist.
Bei Dampfschiffen ist außerdem zu prüfen, ob
a. die Maschine in ihrem Bau eine andauernd sichere Tätigkeit erwarten läßt und nach
ihrer Aufstellung und Verbindung mit dem Schiffskörper nicht zu befürchten steht,
ihre Tätigkeit möchte einen nachteiligen Einfluß auf das Schiff ausüben;