Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

Bemannung. 
Fahrgäste auf 
Personen- 
dampsschiffen. 
Rhein- 
Seeschiffe. 
Nachunter- 
suchungen. 
86 V. 
4. auf Dampfschiffen weiter 
Mn. eine Signalglocke von solcher Größe und Tonstärke, daß die mit der Glocke zu 
gebenden Zeichen auf größere Entfernung vernehmbar sind, 
ein Signalböller, 
. ein Notsteuer, 
eine genügende Feuerlöscheinrichtung (bei Dampfschiffen tunlichst mit einer Dampf- 
pumpe verbunden), 
. eine Kiste mit Heilmitteln, 
. ein zweiter Rettungsring mit Leine. 
Weitere als vorstehend unter a bis s aufgeführte Gegenstände sind in das Schiffsattest 
nicht aufzunehmen. 
Hinsichtlich der Anbringung des Namens und Heimatsorts der Schiffe an deren Längs- 
seiten müssen die bezüglichen Vorschriften der Rheinschiffahrts-Polizeiordnung, bei Fahrzeugen 
ohne eigene Triebkraft unter 15 Tonnen Tragfähigkeit die etwa besonders erlassenen Polizei- 
vorschriften beobachtet sein. 
— 
— — 
-—#. 
8 10. 
Hinsichtlich der Festsetzung der Bemannung hat die Untersuchungskommission nach be- 
sonderer Anweisung zu verfahren. 
8 11. 
Die größtzulässige Anzahl von Fahrgästen auf Personendampfschiffen ist von der Unter— 
suchungskommission nach besonderer Anweisung festzustellen, im Schiffsattest einzutragen und 
an geeigneten Stellen auf und unter Deck deutlich sichtbar anschreiben zu lassen. 
812. 
Rhein-Seeschiffe, d. h. Schiffe, welche zur See- und Küstenfahrt zugelassen sind, und ihre 
Tauglichkeit hierzu durch ein Klassifizierungszeugnis des Schiffs-Klassifikationsunternehmens 
„Germanischer Lloyd“ zu Berlin oder einer anderen seitens sämtlicher Uferstaaten als zuständig 
anerkannten Klassifikationsgesellschaft nachweisen, gelten für die Dauer der Gültigkeit dieses 
Zeugnisses ohne weitere Untersuchung auch als genügend tauglich, ausgerüstet und bemannt zur 
Befahrung des Rheins. Dieselben sind jedoch, insofern an denselben keine Tiefgangslinie 
angebracht ist, auf der ersten Fahrt auf dem Rhein einer Schiffsuntersuchungs-Kommission 
vorzuführen, welche die höchst zulässige Einsenkungstiefe des Schiffes vorschriftsmäßig mittelst 
Klammern zu bezeichnen, die dieser Einsenkungstiefe entsprechende Tragfähigkeit in Register- 
tonnen abzuschätzen und das Schiffsattest auszustellen hat (8 15). 
8 13. 
Die Untersuchung ist nach jeder wesentlichen Veränderung oder Ausbesserung des Schiffes, 
durch welche dessen Einsenkungstiefe bei leerem Zustand verändert wird, insbesondere auch nach 
Erneuerung von Inhölzern oder Rippen, sowie außerdem auf Verlangen des Befrachters, zu
	        
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