Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

V. 87 
wiederholen und das Ergebnis in dem Schiffsattest zu verzeichnen. (Artikel 22 Absatz 4 der 
revidierten Rheinschiffahrts-Akte und Schlußprotokoll hierzu Ziffer 5, B.) 
Auch kann jede Uferregierung, wenn sie es für angemessen erachtet, eine Untersuchung 
auf ihre Kosten vornehmen lassen. (Artikel 22 Absatz 5 der revidierten Rheinschiffahrts-Akte.) 
8 14. 
Über das Ergebnis der Untersuchung ist eine Verhandlung nach Anlage B aufzunehmen, unter- 
die von sämtlichen Kommissionsmitgliedern, welche bei der Untersuchung mitgewirkt haben, zu jeih 
vollziehen ist. · 
B 
Schiffsatteste. — 
8 15. 
Auf Grund der Untersuchungsverhandlung ist mit Ausnahme der im folgenden Absatz Ausfertigung 
angegebenen Fälle das Schiffsattest nach Aulage C auszustellen, von dem Vorstand der der **5½ 
Untersuchungskommission unter Beifügung des Dienstsiegels zu unterzeichnen und dem Antrag- 
steller auszuhändigen. 
Für Rhein-Seeschiffe (§ 12) ist das Schiffsattest nach Anlage D), für diejenigen nicht b 
niederländischen Schiffe, welche in den Niederlanden bereits mit Schiffsattest versehen sind und 
nach § 3 Ziffer 2 der Rheinschiffahrts-Polizeiordnung der Festsetzung der erforderlichen Be- 
mannung bedürfen, ein Nachtrag zum Schiffsattest nach Anlage E auszustellen. 
  
— 
§ 16. 
Wenn eine Untersuchungskommission veranlaßt wird, die Tragfähigkeit eines mit Schiffs-perfahren bei 
attest versehenen Schiffes abzuschätzen, sei es, weil der Eigner eines geeichten Schiffes unter Abschätzung 
Verzicht auf eine Neuvermessung die #bschätzug der Tragfähigkeit beantragt, sei es, daß es berel 5 
sich um eine Nachuntersuchung nach 8 13 handelt, so ist die Angabe der Tragfähigkeit sowohl 
im Schiffsattest als auch auf dem vordersten Paar der Einsenkungsklammern (8 7) mit dem 
Ergebnisse der neuen Abschätzung in Übereinstimmung zu bringen. 
Außerdem ist bei geeichten Schiffen das hinterste Paar der Einsenkungsklammern (Eich- 
platten), auf welchen die Eintragungsmarke aufgestempelt ist, zu beseitigen und durch Klammern 
ohne Stempel zu ersetzen. Die steuerbordseits am Hinterschiff in Farbe aufgemalte Eintragungs- 
marke ist ebenfalls zu entfernen, auch sind die steuerbordseits in die Schiffswand des Vorder- 
schiffes eingehauenen Marken durch Einstemmen eines wagrechten Striches unkenntlich zu machen. 
Der Eichschein ist einzuziehen, mit dem Ungültigkeitsvermerke zu versehen und auch im 
Schiffsattest die Ungültigkeitserklärung des Eichscheins zu vermerken. Alsdann ist der ungültige 
Eichschein an dasjenige Schiffseichamt, welches denselben ausgestellt hat, zur Kenntnis und 
Löschung in dessen Register, einzusenden.
	        
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