Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

88 V. 
8 17. 
Anderungen Anderungen in der Person des Schiffseigners oder des Namens des Schiffes dürfen nur 
im Schißsis= auf Grund des vorgelegten Schiffsbriefes oder bei ausländischen Schiffen in Ermangelung 
atest., eines solchen auf Grund sonstiger Urkunden von dem Vorstand der Untersuchungskommission, 
bei welcher das Schiff untersucht und eingetragen ist, im Schiffsattest, sowie in der betreffenden 
Untersuchungsverhandlung nachgetragen werden. 
Sind solche Angaben auch im Eichschein zu berichtigen, so ist hierzu nur das Schiffs- 
eichamt, welches den Eichschein ausgestellt hat, zuständig. 
Anderungen im Schiffsattest bezüglich der Einsenkungstiefe, Ausrüstung, Bemannung u. s. w. 
dürfen nur von derjenigen Untersuchungskommission, welche das Schiffsattest ausgestellt hat, 
vorgenommen werden, sofern nicht eine wiederholte Untersuchung auf Grund von Artikel 22 
Absatz 4 oder 5 der revidierten Rheinschiffahrts-Akte stattgefunden hat. 
Bei stattgehabter Neueichung des Schiffes darf jedoch die erforderliche Anderung im Schiffs= 
attest durch das betreffende Schiffseichamt erfolgen, es muß aber dem Vorstand der Unter- 
suchungskommission, welche das Schiffsattest ausgestellt hat, unverzüglich hiervon Mitteilung 
gemacht werden. 
  
18. 
ungültigreits. Wenn für ein Schiff ein neues Schiffsattest ausgestellt wird, so ist das alte einzuziehen 
ihirung von und mit Ungültigkeitsvermerk zu versehen, in dem neuen Schiffsattest ist ein entsprechender 
Vermerk einzutragen. Falls das alte Schiffsattest verloren gegangen ist, muß dies auf dem 
neuen Attest vermerkt und zugleich angegeben werden, daß das alte Attest für ungültig 
erklärt wird. 
Von jeder Ungültigkeitserklärung eines Schiffsattestes ist dem Vorstand derjenigen Unter- 
suchungskommission, welche das Attest ausgestellt hat, Mitteilung zu machen. 
19. 
Verweigerung Ergeben sich bei der Untersuchung eines Schiffes Mängel, so wird zu deren Beseitigung 
des Schifs= eine angemessene Frist gesetzt und das Schiffsattest erst nach Behebung der Mängel ausgehändigt. 
  
altetes Wird die Ausstellung des Schiffsattestes aus irgend einem Grunde abgelehnt, so ist dies 
dem Betreffenden durch den Vorstand der Untersuchungskommission schriftlich mitzuteilen. 
Geschäftsführung. 
8 20. 
Die Schiffsuntersuchungs-Kommission hat zu führen: 
Führung der 1. eine Sammlung der Untersuchungsverhandlungen mit fortlaufender Nummernfolge; 
Bücher 2. ein Schiffsverzeichnis nach Anlage F, in welches die Schiffsatteste mit fortlaufender 
— Nummernfolge eingetragen sind; 
3. eine Nachweisung der Einnahmen und Ausgaben.
	        
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