V. 89
21.
Die Untersuchungskommission hat dem zuständigen Nheinschiffahrtsinspektor, sowie den
Benach-
von ihrer Landesregierung bezeichneten Behörden vierteljährlich ein Verzeichnis aller Erteilungen, rleung der
Berichtigungen oder Ungültigkeitserklärungen von Schiffsattesten einzusenden.
8 22.
örden.
Die Kommission hat anderen Behörden und Beteiligten die Einsicht in ihr Schiffs= Einsicht der
verzeichnis und in die Untersuchungsverhandlungen, sowie die Entnahme von Abschriften aus
denselben zu gestatten. Auch ist solchen Behörden und Beteiligten auf Wunsch nähere Auskunft
zu geben.
Gebühren.
Der Eigner des untersuchten Schiffes hat — den in § 13 Absatz 2 vorgesehenen Fall
ausgenommen — für die durch die Untersuchung entstehenden Kosten, auch im Falle der Ein-
stellung des Verfahrens, aufzukommen.
Diese Kosten bestehen aus:
1. den wirklichen Auslagen für die Bezeichnung der höchstzulässigen Einsenkung und für
das Schiffsattest;
2. den Gebühren der Kommission.
Die Gebühren betragen:
für hölzerne oder eiserne Segelschiffe bis zu 200 Tonnen Tragfähigkeit 15 4,
für hölzerne Segelschiffe über 200 Tonnen Tragfähigkeit 25 46,
für eiserne Segelschiffe über 200 Tonnen Tragfähigkeit 30 4,
für Dampfschiffe bis zu 40 qun Kesselheizfläche 40 4(,
„ „ über 10 „ » .)()«-
Für Ausstellung von Schiffsattesten für Rhein-Seeschiffe, für die Ergänzung der in Nieder-
land für nicht niederländische Schiffe ausgestellten Schiffsatteste gemäß § 3 Ziffer 2 der
Nheinschiffahrts-Polizeiordnung, sowie für die Erneuerung von Einsenkungsklammern, sofern
damit nicht andere Untersuchungsgeschäfte verbunden sind, werden die Gebühren auf '" ermäßigt.
In diesen Fällen brauchen nur zwei Mitglieder der Kommission mitzuwirken.
Für alle Nachuntersuchungen und für den Fall, daß eine bereits begonnene oder angesetzte
Untersuchung abgebrochen werden muß, kommen nur der Gebühren in Rechnung.
Für Ausstellung eines Duplikates des Schiffsattestes ist eine Schreibgebühr von 50 „
zu entrichten.
Die Aushändigung des Schiffsattestes kann bis nach erfolgter Entrichtung der schuldigen
Gebühren u. s. w. verweigert werden, auch kann die Kommission vor der Untersuchung einen
Vorschuß in der Höhe der mutmaßlichen Gebühren u. s. w. verlangen.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1905. 13
Akten.