Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

90 V. 
Alsbald nach der Untersuchung hat der Vorstand die Kosten zu ermitteln und deren 
Erhebung zu veranlassen. 
In der Untersuch handlung sowohl als im Schiffsattest sind die Kosten zu vermerken. 
Findet auf Antrag des Schiffseigners oder Schiffsführers (§ 4 Absatz 4) oder auf eine 
behördliche Anordnung (§ 13 Absatz 2) eine Untersuchung außerhalb des Sitzes der Unter- 
suchungskommission statt, so sind für den Vorstand und die Mitglieder der Kommission Tage- 
gelder und Reisekosten besonders zu vergüten. 
Über die Art und Weise der Verrechnung der Kosten der Schiffsuntersuchungen, über die 
Verwendung und Verteilung der Gebühren, sowie über die Höhe der Tagegelder und Reise- 
kosten der Kommissionsmitglieder trifft die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Bestimmungen. 
Im Falle der Beschwerde werden die aufgestellten Liquidationen von der Aussichtsbehörde 
der Schiffsuntersuchungs-Kommission festgestellt. 
  
Schlußbestimmungen. 
8 24. 
Vorstehende Ordnung tritt am 1. April 1905 in Kraft.
	        
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