Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

V. 91 
Anlage A. 
Anleitung 
zur Bestimmung der Abmessungen und Gewichte von Schiffsausrüstungs- 
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gegenständen für Segelschiffe. 
a. Anker. 
Buganker: Das Gewicht (G) eines Bugankers in Kilogramm ist zu berechnen aus dem 
Produkt des größten eingetauchten Onerschnitts („) und einem Erfahrungskbefsicienten, 
welcher auch die Völligkeit des Schiffes berücksichtigt und bei Schiffen bis zu 400 Tonnen 
Tragfähigkeit durch die Zahl 21, bei Schiffen über 400 Tonnen Tragfähigkeit durch 
die Zahl 27 ausgedrückt wird. 
= b (Breite) — t (höchst zulässige Einsenkungstiefe), sonach 
Formel: — 27 (oder 21) X b Xt 
Beispiel: aus dem Schiffsattest ist zu entnehmen b = 9,52, t = 2,1, hieraus 
0 — 22,85 qm, sonach G in ko# = 27 2 22,85 = rdl. 6020 kg. 
Der Notanker soll ein Gewicht haben von mindestens 's des Gewichts des Bugankers. 
Ein Heckanker hat in der Regel das halbe Gewicht eines Bugankere. 
Die Fahranker sollen das Gewicht des Notankers zum Gewicht des Bugankers 
ergänzen, also zusammen mindestens ½ des Gewichts des Bugankers haben. 
b. Ketten und Tauwerk. 
Die Buganker= und die Notankerkette sollen eine Länge haben = der Länge 
des Schiffes + 10 m, mindestens aber von 10 m. 
Die Ohringskette soll um 5 m länger als die Bugankerkette sein. 
Das Gewicht einer Bugankerkette soll annähernd betragen: 
ioo Gewicht des Ankers — Länge der Kette. 
Das Gewicht der Ohringskette ist gleich s des Gewichts der Bugankerkette. 
Anstatt der Ketten sind auch Drahtseile von gleicher Zugfestigkeit zulässig. 
Die Länge des großen Stranges (eventuell Drahtseil) auf einem Schiff soll 
gleich der halben Strombreite sein, am Rhein = 150 m und soll als Haufstrang 
einen Durchmesser von 45 mm und als Drahtseil von 22 mm haben; für Schiffe 
unter 300 Tonnen Tragfähigkeit genügen Stränge von 100 m Länge, welche als 
Hanfstrang einen Durchmesser von 25 mm und als Drahtseil von 18 mm haben. 
Anzahl, Länge und Stärke des übrigen Tauwerks sind nach Ermessen und Er- 
fahrungen der Untersuchungskommission, se nach der Größe, Bauart, Abmessungen und 
Tragfähigkeit des Schiffes anzunehmen. 
Für Dampfschiffe bleibt es der Untersuchungskommission vorbehalten, im 
einzelnen Falle je nach der Bauart des Schiffes das Gewicht und die Abmessungen 
der Anker und Ketten zu bestimmen.
	        
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