Nr. VI. 109
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 31. März 1905.
Inhalt.
Verordnung: des Ministeriums des Innern: die Arzneitaxe und den Geschäftsbetrieb in den Apotheken
betreffend.
Verordnung.
(Vom 23. März 1905.)
Die Arzneitaxe und den Geschäftsbetrieb in den Apotheken betreffend.
Auf Grund der §§ 80 Absatz 1 und 148 Ziffer 8 der Gewerbeordnung, des § 367
Ziffer 5 des Reichsstrafgesetzbuches und des § 134 des Polizeistrafgesetzbuches wird verordnet,
was folgt:
Artikel 1.
Die Apotheker und Besitzer von Handapotheken haben sich bei der Berechnung der Preise
für Arzneistoffe, Arbeiten und Gefäße nach den Bestimmungen der in der Anlage abgedruckten ç
„Deutschen Arzneitaxe“ zu richten.
Artikel 2.
Die §§ 32, 33 und 34 der Verordnung vom 11. September 1896 — den Geschäfts-
betrieb in den Apotheken betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 311) — erhalten
folgende abgeänderte Fassung:
8 32.
Die Preise für Arzneistoffe, Arbeiten und Gefäße dürfen die Ansätze der Arzneitaxe nicht
übersteigen.
Für Weine in Flaschen, Malzextrakt, Fleischextrakt, Mineralwasser, Verbandstoffe und
dergleichen darf kein höherer Aufschlag als ein solcher von 60 Prozent des Einkaufspreises in
Anrechnung gebracht und für Dispensation nichts berechnet werden.
Hinsichtlich der Zubereitung und Abgabe der Arzneien sind die in der Arzreitaxe ent-
haltenen Grundsätze maßgebend.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1905. 10