Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

VI. 111 
J. Grundsätze für die Verechnung der Arzneimittelpreise. 
2. Bei der Berechnung von Arzneimitteln, welche nicht in den Apotheken 
hergestellt, sondern im rohen oder bearbeiteten Zustande eingekauft 
werden, findet die Festsetzung der Preise in folgender Weise statt: 
. Für das gesamte Reichsgebiet wird der durchschnittliche Einkaufspreis der einzelnen 
Waren festgestellt. Maßgebend ist der Einkaufspreis für 1 ku#j; bei solchen Mitteln, 
welche von Apotheken mittleren Geschäftsumfanges in Mengen von 10 oder weniger 
eingekauft zu werden pflegen, sind die Einkaufspreise dieser Mengen maßgebend. 
Beträgt der durchschnittliche Einkaufspreis für 1 kg 30 + oder weniger, so wird 
dafür das Doppelte in Ansatz gebracht. 
. Beträgt der durchschnittliche Einkaufspreis für 1 kg mehr als 30 %, aber nicht mehr 
als 40 4, so wird dafür der Betrag von 60 K in Ansatz gebracht. 
.Beträgt der durchschnittliche Einkaufspreis mehr als 40 k für 1 kg, so wird dafür 
ein um die Hälfte erhöhter Betrag in Ausatz gebracht. 
Ist der Einkaufspreis für 10 goder eine geringere Menge für die Preisberechnung 
maßgebend, so wird in allen Fällen der um die Hälfte erhöhte Betrag in Ansatz 
gebracht. 
Zu dem nach Maßgabe der Nr. 2 angesetzten Betrage wird für Verpackung und Fracht 
ein Zuschlag von 0,15 4 auf 1 kg oder ein geringeres Gewicht als 1 kg berechnet. Dieser 
Zuschlag wird bei denjenigen Waren, bei welchen der Einkaufspreis für 1 kg für die Preis- 
berechnung maßgebend ist, auf 0,50 K& erhöht, wenn sie in besonders in Rechnung gestellten 
Gefäßen geliefert werden; dies gilt jedoch nicht bei folgenden, meist in größeren Mengen 
bezogenen Waren: Acetum, Acetum pyrolignosum crudum, Acida cruda, Adeps suillus, 
Calcaria chlorata, Glycerinum, Kalium carbonicum crudum, Oleum Jecoris Aselli, 
Oleum Lini, Oleum Olivarum, Oleum Olivarum commune, Oleum Pini, Oleum Rapae, 
Oleum Terebinthinac, Sapo kalinus venalis, Spiritus, Vaselinum. 
4. Dem nach Nr. 2 und 3 angesetzten Betrage werden für Schneiden und Zerstoßen 
eines Arzneimittels 0,75 4, für Herstellung eines mittelfeinen oder feinen Pulvers 2,00 4. 
zugerechnet. 
Ist nach Nr. 2 unter a der Einkaufspreis für 10 g oder eine geringere Menge für die 
Preisberechnung maßgebend, so beträgt dieser Zuschlag 0,10 4. 
5. Der Preis für 100 g ist ein Achtel des nach Nr. 2 bis 4 angesetzten Betrags. Der 
Preis für 200 P ist das eineinhalbfache, der für 500 g das dreifache des für 100 g ermittelten 
Preises. Die Preise für 10 g, 1 g, 0,1 g, 0,01 g und 0,001 g sind je ein Achtel der für 
100 g, 10 g, 1g, 0,1 g und 0,01 g ermittelten Preise. 
Ist der Einkaufspreis für 10 g oder eine geringere Menge maßgebend, so ist der Preis 
für die zugrunde gelegte Menge gleich dem nach Nr. 2 bis 4 angesetzten Betrage. Die 
Preise für 1 g, 0,1 g, 0,01 g und 0,001 g sind je ein Achtel der für 10 g, 1g, 0,1 g. 
und 0,01 g ermittelten Preise. 
— 
* 
# 
—. 
·# 
S 
16.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.