VI. 113
k. Tinkturen und Elixiere, bei denen der Preis der verwendeten Arzneimittel für
je 1 kg der fertigen Zubereitung nicht mehr beträgt als 7,00 4, werden einschließlich
der verwendeten Arzneimittel berechnet mit 0,15 4∆ für 10 g, mit 1,00 .∆ für 100 g.
Beträgt der Preis der verwendeten Arzneimittel für 1 kg der fertigen Zubereitung
mehr als 7,00 4,, so werden angesetzt: der Preis der Arzneimittel und außerdem für
die Herstellung der Zubereitung 5,00 ∆ für 1 kg, bei geringeren Mengen 1,00 4.
für 100 g.
Im vorstehenden nicht verzeichnete Arbeiten sind nach den unter 11 12 aufgestellten Grund-
sätzen zu berechnen.
II. Grundsätze für die Berechnung der Arzneipreise.
8. Der Preis der Arzneimittel wird nach Verhältnis der verwendeten Mengen aus den
Preisen der nachfolgenden Preisliste berechnet. Wenn in der Preisliste nur ein Preis fest-
gesetzt ist, so wird nach diesem der Preis für jede Menge des Arzneimittels berechnet. Sind
die Preise eines Arzneimittels für verschiedene Mengen abgestuft, so ist für die Berechnung
des Preises der zwischen diesen Stufen liegenden Mengen der Preis der nächstniederen Stufe
maßgebend. Wenn auf diese Weise der Preis für die nächsthöhere Stufe überschritten würde,
so darf nur der Preis dieser Stufe berechnet werden.“)
9. Der niedrigste Preisansatz ist 5 H, für Mittel der Tabelle 3 des Arzneibuchs 10 F.
Jeder Pfennigbruch ist auf einen vollen Pfennig zu erhöhen.
10. 20 Tropfen von Flüssigkeiten (einschließlich der fetten und ätherischen Ole und Tinkturen),
25 Tropfen Essigäther, Chloroform und Atherweingeist, 50 Tropfen Ather sind wie 1 g zu
berechnen.
11. Für Arzneimittel, welche in der Preisliste nicht aufgeführt sind, ist der Preis nach
den im Abschnitt 1 und in Nr. 8 enthaltenen Grundsätzen festzustellen.
12. Die Vergütungen für die zur Herstellung der Arzneien aufgewendeten Arbeiten
sind nach folgenden Grundsätzen zu berechnen:
a. für die Bereitung einer Arznei durch Mischen mehrerer Flüssigkeiten, vorbehaltlich der
Bestimmungen unter b undndedeiead . . . .. 10 K
b. für die Bereitung einer Arznei, zu welcher das Auflösen oder das Anreiben eines oder
mehrerer nicht flüssiger Arzneimittel (Salze, Zucker, Olzucker, Manna, arabisches Gummi,
Phosphor, Karbolsäure, Latwergen, Muse, Seifen, Storax und dergleichen sowie Extrakte
— mit Ausnahme der Extrakte von dünner Konsistenz —) in einer oder mehreren
Flüssigkeiten, ferner die Anfertigung von Schleim aus Eibischwurzel, Tragant, Quitten-
samen und dergleichen erforderlich ist, einschließlich des verbrauchten destillierten
Wassees.: 35 H
Aumerkung: Sind die Salze in kristallisiertem und in gepulvertem Zustand
in der Arzneitaxe aufgeführt, so darf bei Auflösungen nur der Preis des kristallisierten
Salzes berechnet werden.
*) Beispiel: Kosten nach der Preisliste 1 4 eines Mittels 10 3, 10 g dieses Mittels 70 8, so sind für 9 8 nicht 90 J,
sondern nur 70 J& zu berechnen.