Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

2  J.

rungen  zu  diesem  Zwecke  Bevollmächtigte  ernannt,  welche  nach  gegenseitiger  Anerkennung  ihrer
Vollmachten,  vorbehaltlich  der  Ratifikation,  sich  über  nachstehenden

Staatsvertrag
geeinigt  haben.

Artikel  1.

Auf  Gemarkung  Bernbronn  liegen  eine  Anzahl  Grundstücke,  welche  sowohl  unter  Badischer,
als  auch  unter  Württembergischer  Hoheit  stehen  (Kondominatsgrundstücke).

Die  beiden  Regierungen  sind  darüber  einig,  daß  das  Grundbuch  über  den  größeren  Teil
dieser  Grundstücke  vom  Badischen,  über  den  kleineren  Teil  vom  Württembergischen  Grundbuchamt
  geführt  werden  soll,  und  verabreden  zur  Ausführung  dieses  Grundsatzes  hierdurch,
daß  vom  Württembergischen  Grundbuchamt  Höchstberg  das  Grundbuch  für  den  (2,2653  ha
großen)  Kondominatswald  „in  den  Hempern",  dagegen  vom  Badischen  Grundbuchamt  Mosbach
das  Grundbuch  für  alle  übrigen  Kondominatsgrundstücke  zu  führen  ist.

Artikel  2.
Von  beiden  Staaten  wird  das  reichsgesetzliche  Grundbuchrecht  für  die  Kondominatsgrundstücke
  auf  1.  Jannar  1905  in  Kraft  gesetzt  werden.
Artikel  3.

Es  bleibt  vorbehalten,  behufs  Anderung  der  jetzigen  Hoheitsgrenzen  in  der  Gemarkung
Bernbronn  und  Auflösung  des  Kondominats  weitere  Verhandlungen  zu  führen.  Irgend  welcher
Einfluß  auf  diese  Verhandlungen  soll  der  gegenwärtigen  Vereinbarung  nicht  zukommen.

Artikel  4.

Vorstehender  Staatsvertrag  ist  auf  unbestimmte  Zeit  abgeschlossen  und  kann  —  jedoch
unbeschadet  der  zufolge  Artikel  2  eingetretenen  Geltung  des  Reichsgrundbuchrechts  —  von  jeder
der  beiden  Regierungen  mit  einjähriger  Frist  gekündigt  werden.

Artikel  5.

Die  beiden  Regierungen  behalten  sich  für  den  gegenwärtigen  Staatsvertrag  die  Zustimmung

der  Landesvertretung,  soweit  dies  erforderlich  ist,  vor.
Artikel  6.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  beiderseits  zur  Allerhöchsten  Genehmigung  vorgelegt  und
Auswechslung  der  Ratifikationsurkunden  tunlichst  bald  vorgenommen  werden.