Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

192 VII. 
Verordnung. 
Die Gerichtskostenordnung betreffend. 
In Abänderung der Ziffer 7 des § 9 der Gerichtskostenordnung vom 10 Jannar 1900 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. IV) wird verordnet: 
Ziffer 7 des § 9 der Gerichtskostenordnung erhält folgende Fassung: 
Bei Expreßgutsendungen an badische Behörden und andere Empfänger ist mit der 
Frachtgebühr gleichzeitig die Bestellgebühr zu entrichten beziehungsweise stunden zu lassen. 
Sendungen an auswärtige Behörden und andere Empfänger sind der Post zur Be- 
förderung zu übergeben. 
Karlsruhe, den 22. März 1905. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
von Dusch. 
Bekanntmachung. 
(Vom 17. März 1905.) 
Die Bekämpfung der Geflügelcholera betreffend. 
(Vom 22. März 1905.) 
Dr. Umhauer. 
Wegen Fortdauer der Seuchengefahr wird das zurzeit bestehende Verbot des Handels 
mit Geflügel im Umherziehen (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1904 Seite 70) bis zum 
1. Oktober 1905 verlängert. 
Karlsruhe, den 17. März 1905. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Schentel. 
Dr. Brombacher. 
Bekanntmachung. 
(Vom 15. März 1905.) 
Die Aufnahme in den staatlichen Dienst betreffend. 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben mit Allerhöchster Staats- 
ministerial-Entschließung d. d. Karlsruhe den 1. März d. J. gnädigst zu bestimmen geruht, 
daß die Stellen der Schiffsführer und Maschinenführer bei der Zollverwaltung unter IV 9 
des Verzeichnisses der nichtetatmäßigen Stellen, deren Inhaber Beamteneigenschaft verliehen 
werden kann, Anlage A zur landesherrlichen Verordnung vom 7. Februar 1890, die Auf- 
nahme in den staatlichen Dienst betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 97), aufge- 
nommen werden. 
Karlsruhe, den 15. März 1905. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Becker. 
Gottlob. 
  
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
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