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4. Soweit nicht anders bestimmt ist, steht den Landgerichten auch die Aufsicht über
den rechtspolizeilichen Dienst der Gemeindebehörden und Gemeindebeamten zu.
Diese Aufsicht ist von der in Absatz 1 bezeichneten Civilkammer nach den all-
gemeinen oder besonderen Weisungen des Justizministeriums zu führen. Belehrungen
und Erhebungen von Aufsichts wegen kann das Landgericht dem Amtsgericht oder
Notariat auftragen.
II. In § 48 erhalten die Absätze 2 und 3 nachstehende Fassung:
2. Die Beglaubigung geschieht durch einen unter die Unterschrift zu setzenden Ver-
merk. Der Vermerk muß die Bezeichnung desjenigen, welcher in Gegenwart des
Gemeindebeamten die Unterschrift beigesetzt oder anerkannt hat, nach Vornamen,
Familiennamen (bei Frauen auch Mädchennamen), Beruf und Wohnsitz enthalten,
den Ort und Tag der Ausstellung angeben und von dem Gemeindebeamten mit
Unterschrift und Dienstsiegel versehen werden. Er soll außerdem die Angabe
enthalten, daß die Vollziehung oder Anerkennung der Unterschrift in Gegenwart
des beglaubigenden Beamten erfolgt ist.
3. Vor der Beglaubigung hat der Gemeindebeamte sich, wenn er den Erschienenen
nicht schon kennt, gemäß § 42 Absatz 1 und 2 Gewißheit über dessen Persönlichkeit
zu verschaffen. Der Vermerk soll eine Angabe darüber enthalten, ob der beglau-
bigende Beamte den Unterzeichner kennt, oder, sosern dies nicht der Fall ist, in
welcher Weise er sich Gewißheit über seine Persönlichkeit verschafft hat.
Karlsruhe, den 5. April 1905.
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts.
von Dusch
Dr. Arnold.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.