Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

VIII. 195 
4. Soweit nicht anders bestimmt ist, steht den Landgerichten auch die Aufsicht über 
den rechtspolizeilichen Dienst der Gemeindebehörden und Gemeindebeamten zu. 
Diese Aufsicht ist von der in Absatz 1 bezeichneten Civilkammer nach den all- 
gemeinen oder besonderen Weisungen des Justizministeriums zu führen. Belehrungen 
und Erhebungen von Aufsichts wegen kann das Landgericht dem Amtsgericht oder 
Notariat auftragen. 
II. In § 48 erhalten die Absätze 2 und 3 nachstehende Fassung: 
2. Die Beglaubigung geschieht durch einen unter die Unterschrift zu setzenden Ver- 
merk. Der Vermerk muß die Bezeichnung desjenigen, welcher in Gegenwart des 
Gemeindebeamten die Unterschrift beigesetzt oder anerkannt hat, nach Vornamen, 
Familiennamen (bei Frauen auch Mädchennamen), Beruf und Wohnsitz enthalten, 
den Ort und Tag der Ausstellung angeben und von dem Gemeindebeamten mit 
Unterschrift und Dienstsiegel versehen werden. Er soll außerdem die Angabe 
enthalten, daß die Vollziehung oder Anerkennung der Unterschrift in Gegenwart 
des beglaubigenden Beamten erfolgt ist. 
3. Vor der Beglaubigung hat der Gemeindebeamte sich, wenn er den Erschienenen 
nicht schon kennt, gemäß § 42 Absatz 1 und 2 Gewißheit über dessen Persönlichkeit 
zu verschaffen. Der Vermerk soll eine Angabe darüber enthalten, ob der beglau- 
bigende Beamte den Unterzeichner kennt, oder, sosern dies nicht der Fall ist, in 
welcher Weise er sich Gewißheit über seine Persönlichkeit verschafft hat. 
Karlsruhe, den 5. April 1905. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
von Dusch 
Dr. Arnold. 
  
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.