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2. Die letzteren werden, soweit es nicht vom Stifter selbst geschehen, von den die Stiftung
verwaltenden Behörden ernannt und jeweils für die Dauer von sechs Jahren berufen.
Dienstverhältnisse der Stiftungsbehörden.
84.
1. Die Mitglieder der örtlichen Stiftungsbehörden besorgen ihr Amt in der Regel ohne
Anspruch auf Gehalt oder ständige Gebühren.
2. Für dienstliche Verrichtungen außerhalb ihres Wohnortes erhalten dieselben und ebenso
auch die stiftungsgemäß oder zufolge der Bestimmung in § 3 zur Verwaltung oder Mit-
verwaltung von Stiftungen berufenen Personen Tagesgebühren und Reisekostenver—
gütungen, wie solche den Gemeindebeamten zukommen.
Verordnung der Ministerien der Justiz und des Innern vom 31. Dezember 1896 (Ge—
setzes- und Verordnungsblatt 1897 Nr. 1).
3. Wenn solche auswärtige Dienstgeschäfte in kürzeren Zeiträumen regelmäßig wiederkehren,
kann von den staatlichen Aufsichtsbehörden — § 17 Ziffer 8 und § 18 Ziffer 8 — statt der
bezeichneten Gebühren eine mäßige Bauschvergütung verwilligt werden.
85.
Die ernannten Mitglieder des „besonderen Stiftungsrats“ und die stiftungsgemäß oder
zufolge der Bestimmung in § 3 zur Verwaltung oder Mitverwaltung von Stiftungen bei-
gezogenen Personen sind auf ihren Dienst handgelübdlich zu verpflichten.
86.
1. über die Mitglieder der regelmäßigen Stiftungsbehörden — des Gemeinderats (Stadt-
rats), Stiftungsrats (§ 16 des Stiftungsgesetzes) und der Ortsschulbehörde wird die Dienst-
polizei nach Maßgabe der dafür bestehenden gesetzlichen Bestimmungen durch den Bezirksrat
ausgeübt.
§§ 23 bis 28 und § 172 a Absatz 7 der Gemeinde= beziehungsweise Städteordnung.
2. Die ernannten Mitglieder des „besonderen Stiftungsrats“ und die sonstigen von den
Stiftern oder gemäß der Bestimmung in § 3 zur Verwaltung oder Mitverwaltung von
Stiftungen berufenen Personen können wegen dienstwidriger Handlungen durch den Ver-
waltungshof beziehungsweise die Oberschulbehörden entlassen werden. — §. 27 des Stiftungs-
gesetzes und § 6 Ziffer 2 der landesherrlichen Vollzugsverordnung zum Stiftungsgesetz.
§ 7.
1. Die staatlichen Aufsichtsbehörden haben außerdem das Recht, gegen Stiftungs-
behörden oder einzelne Mitglieder derselben, sowie gegen die sonstigen zur Verwaltung oder
Mitverwaltung von Stiftungen berufenen Personen wegen Nichtbeachtung der Vorschriften
für die Geschäftsführung oder Vernachlässigung ihrer dienstlichen Obliegenheiten Ordnungs-
strafen bis zu Beträgen von 30 K+ zu erkennen.