Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

200 IX. 
2. Die letzteren werden, soweit es nicht vom Stifter selbst geschehen, von den die Stiftung 
verwaltenden Behörden ernannt und jeweils für die Dauer von sechs Jahren berufen. 
Dienstverhältnisse der Stiftungsbehörden. 
84. 
1. Die Mitglieder der örtlichen Stiftungsbehörden besorgen ihr Amt in der Regel ohne 
Anspruch auf Gehalt oder ständige Gebühren. 
2. Für dienstliche Verrichtungen außerhalb ihres Wohnortes erhalten dieselben und ebenso 
auch die stiftungsgemäß oder zufolge der Bestimmung in § 3 zur Verwaltung oder Mit- 
verwaltung von Stiftungen berufenen Personen Tagesgebühren und Reisekostenver— 
gütungen, wie solche den Gemeindebeamten zukommen. 
Verordnung der Ministerien der Justiz und des Innern vom 31. Dezember 1896 (Ge— 
setzes- und Verordnungsblatt 1897 Nr. 1). 
3. Wenn solche auswärtige Dienstgeschäfte in kürzeren Zeiträumen regelmäßig wiederkehren, 
kann von den staatlichen Aufsichtsbehörden — § 17 Ziffer 8 und § 18 Ziffer 8 — statt der 
bezeichneten Gebühren eine mäßige Bauschvergütung verwilligt werden. 
85. 
Die ernannten Mitglieder des „besonderen Stiftungsrats“ und die stiftungsgemäß oder 
zufolge der Bestimmung in § 3 zur Verwaltung oder Mitverwaltung von Stiftungen bei- 
gezogenen Personen sind auf ihren Dienst handgelübdlich zu verpflichten. 
86. 
1. über die Mitglieder der regelmäßigen Stiftungsbehörden — des Gemeinderats (Stadt- 
rats), Stiftungsrats (§ 16 des Stiftungsgesetzes) und der Ortsschulbehörde wird die Dienst- 
polizei nach Maßgabe der dafür bestehenden gesetzlichen Bestimmungen durch den Bezirksrat 
ausgeübt. 
§§ 23 bis 28 und § 172 a Absatz 7 der Gemeinde= beziehungsweise Städteordnung. 
2. Die ernannten Mitglieder des „besonderen Stiftungsrats“ und die sonstigen von den 
Stiftern oder gemäß der Bestimmung in § 3 zur Verwaltung oder Mitverwaltung von 
Stiftungen berufenen Personen können wegen dienstwidriger Handlungen durch den Ver- 
waltungshof beziehungsweise die Oberschulbehörden entlassen werden. — §. 27 des Stiftungs- 
gesetzes und § 6 Ziffer 2 der landesherrlichen Vollzugsverordnung zum Stiftungsgesetz. 
§ 7. 
1. Die staatlichen Aufsichtsbehörden haben außerdem das Recht, gegen Stiftungs- 
behörden oder einzelne Mitglieder derselben, sowie gegen die sonstigen zur Verwaltung oder 
Mitverwaltung von Stiftungen berufenen Personen wegen Nichtbeachtung der Vorschriften 
für die Geschäftsführung oder Vernachlässigung ihrer dienstlichen Obliegenheiten Ordnungs- 
strafen bis zu Beträgen von 30 K+ zu erkennen.
	        
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