Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

IX. 203 
3. Im ersteren Falle hat der Gemeinde-(Stadt-hrechner nach Umfluß der Rechnungs- 
periode der Stiftungsbehörde einen abgekürzten Verwendungsnachweis zu übergeben, welcher 
der Stiftungsrechnung anzuschließen ist. 
4. Von der Verwendung der Erträgnisse von Armenstiftungen, über welche den Stiftungs- 
behörden selbst das Verfügungsrecht zusteht, ist den Armenbehörden jeweils Kenntnis zu geben. 
Uberhaupt haben beide Behörden zu einer möglichst einheitlichen Behandlung des Armenwesens 
zusammenzuwirken. 
Verleihung von Stipendien. 
8 13 
1. Die Verleihung von Stipendien, welche zum Vorteile von Schülern an Lehranstalten 
bestimmt sind, ist der Regel nach Sache der Oberschulbehörden oder — wenn die Stipendien 
ausschließlich für Studierende der Landesuniversitäten, der Technischen Hochschule oder der 
Akademie der bildenden Künste gestiftet sind — des Unterrichtsministeriums (8 15 Ziffer 2 
des Siftungsgesetzes, § 2 Ziffer 2 und § 7 der landesherrlichen Vollzugsverordnung zum 
Stiftungsgesetz.. 
2. Über die Gesuche um Verleihung solcher Stipendien haben die Bezirksämter zunächst 
den Gemeinderat beziehungsweise Stadtrat und die Stiftungsbehörde zu hören und sie alsdann 
mit den bezüglichen Vorschlägen und der eigenen gutächtlichen Außerung vorgenannten Be- 
hörden vorzulegen. 
3. Wenn das Verleihungsrecht stiftungsgemäß anderen Behörden oder Personen 
zusteht — §§ 8, 36 bis 37 des Gesetzes — so haben die Stiftungsbehörden von den durch 
diese getroffenen Verfügungen gleichzeitig mit der Zahlungsanweisung auch den Oberschul- 
behörden Nachricht zu geben. 
Staatsaussicht über die Verwaltungsführung. 
814. 
1. Die Stiftungsbehörden unterstehen bezüglich ihrer gesamten Verwaltungsführung der 
Staatsaufsicht, welche zunächst von den Bezirksämtern ausgeübt wird. 
2. Obere Aufsichtsbehörden sind bezüglich der Stiftungen für Gewerbeschulen und zu 
Stipendien für gewerblichen Unterricht der Gewerbeschulrat, bezüglich anderer Stiftungen für 
Schulen und zu Unterrichtsstipendien der Oberschulrat, bezüglich aller übrigen Stiftungen 
der Verwaltungshof. 
3. Die oberste Aufsichtsbehörde ist das nach dem Zweck der Stiftung zuständige Ministerium. 
4. Alle an diese staatlichen Aufsichtsbehörden gerichteten Anträge und die Anzeigen über 
Schenkungen und letztwillige Verfügungen im Werte von 100 bis mit 5 000 + zugunsten 
schon bestehender Stiftungen sind zunächst bei den Bezirksämtern einzureichen, 
welche — wo Entschließungen höherer Behörden erforderlich — die weitere Vorlage unter 
Beifügung ihrer Meinungsäußerung an die obere Aufsichtsbehörde und zwar auch dann, wenn 
das Ministerium zuständig ist, zu bewirken haben. Die Anzeigepflicht besteht auch für Beträge, 
welche zur alsbaldigen Verwendung bestimmt sind. 
5. Eine besondere Staatsgenehmigung ist in den nachbezeichneten Fällen notwendig.
	        
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