Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

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IX. 
Genehmigung des Staatsministerinms. 
15. 
Der Genehmigung des Staatsministeriums unterliegen: 
1. 
2. 
die Beschlüsse der Stiftungsbehörden wegen dauernder Verwendung von Ertrags- 
überschüssen der Stiftungen zu anderen als den stiftungsgemäßen Zwecken, 
die Beschlüsse derselben wegen vorübergehender Verwendung von Ertragsüberschüssen 
zu solchen außerhalb der Bestimmung der Stiftung liegenden Zwecken, sofern die 
Verwendung den Betrag von 2000 +4 übersteigen soll, 
die Errichtung neuer Stiftungen, sofern der Wertbetrag derselben die Summe von 
6000 + übersteigt. 
Genehmigung des Ministeriums. 
8 16. 
Die Genehmigung des Ministeriums ist einzuholen zu allen Anträgen und Beschlüssen 
der Stiftungsbehörden: 
1. 
wegen vorübergehender Verwendung von Ertragsüberschüssen zu anderen als den 
stiftungsgemäßen Zwecken in Beträgen von mehr als 400 bis 2000 ##; 
wegen Genehmigung von Schenkungen und letztwilligen Verfügungen im Werte von 
mehr als 5000 zugunsten schon bestehender Stiftungen und zwar auch dann, wenn 
der Betrag zur alsbaldigen Verwendung bestimmt ist; 
zur Errichtung neuer Stiftungen in Wertbeträgen bis zu 6 000 4# 
Genehmigung des Verwaltungshofs und der Oberschulbehörden. 
817. 
Der Genehmigung von seiten des Verwaltungshofs beziehungsweise der Oberschulbehörden 
- die Beschlüsse der Stiftungsbehörden: 
S 
SS# #— 
1. wegen vorübergehender Verwendung von Ertragsüberschüssen zu anderen als den 
stiftungsgemäßen Zwecken in Beträgen bis zu 400 40; 
wegen Veräußerung, Vertauschung oder Verpfändung liegenschaftlichen Stiftungsver- 
mögens, wenn der Wert 3000 .& übersteigt, wegen Ablösung von Berechtigungen, 
wegen Vornahme von Waldausstockungen oder außerordentlichen Holzhieben und wegen 
Verwendung von Grundstocksvermögen zu laufenden Bedürfnissen; 
3. wegen Erwerbung unbeweglicher Güter und liegenschaftlicher Rechte mit der in § 18 
Ziffer 7 bezeichneten Ausnahme und ebenso wegen Vornahme von Neubauten oder 
Hauptausbesserungen, wenn die Mittel dazu nicht den ordentlichen Stiftungseinkünften 
entnommen werden können; 
l wegen Eingehung von Rechtsstreiten und Vergleichen über liegenschaftliche Rechte; 
4l wegen Erlassung von' Forderungen in Beträgen von mehr als 200 4; 
wegen Eingehung von Rechtsgeschäften mit der die Stiftung verwaltenden Gemeinde;
	        
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