Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

IX. 207 
8 23. 
1. Die Stiftuugsbehörden bestimmen auf der Grundlage der Vorschriften gegenwärtiger 
Anweisung die Dienstverhältnisse und die Dienstobliegenheiten der Beamten und Bediensteten, 
erteilen zu diesem Behuf die erforderlichen Dienstweisungen und schließen die Dienstverträge 
mit den Angestellten ab. 
2. Sie bestimmen, soweit nötig mit staatlicher Genehmigung — 817 Ziffer 8, § 18 Ziffer 8— 
die den Beamten und Bediensteten auszuwerfenden Gehalte und Bezüge und die ihnen für 
Geschäftsverrichtungen außerhalb des Wohnsitzes, für die Rechnungsstellung u. a. etwa zu ge- 
währenden Bauschvergütungen u. s. w. 
3. Soweit eine Bauschvergütung nicht festgesetzt und darüber auch im Dienstvertrage nichts 
Anderes bestimmt ist, erhalten die Stiftungsbeamten für die Vornahme von Dienstgeschäften 
außerhalb des Wohnorts die gleichen Vergütungen wie die Mitglieder der Stiftungsbehörden (§ 4). 
8 24. 
Stiftungsbeamte oder Bedienstete, welche Naturerzeugnisse zu verwalten haben oder 
sonst bei der Güterwirtschaft der Stiftung beteiligt sind, dürfen mit gleichartigen Gegenständen 
keinen Handel treiben und auch weder mittelbar noch unmittelbar an einem bezüglichen Ge- 
schäfte Anteil haben. 
Der Stiftungsschreiber. 
6#25. 
1. Bei Stiftungen, welche der Verwaltung des Gemeinde-(Stadth-rats oder der Orts- 
schulbehörde unterstehen, sind zur Besorgung der Schreib= und Kanzleigeschäfte und der 
Registratur in der Regel der Ratschreiber beziehungsweise die Personen zu verwenden, 
welche diese Geschäfte in den sonstigen Angelegenheiten der Ortsschulbehörde zu besorgen 
haben. (§ 57 der Gemeinde-(Städte-hordnung und § 14 Ziffer 3 der Verordnung vom 
26. Februar 1894, Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XIV.) 
2. Dieselben sind zu deren Übernahme kraft ihres Amtes verpflichtet. 
3. Wo aus irgend welchen Gründen die Verwendung vorgenannter Personen nicht tunlich 
ist und die erwähnten Geschäfte auch nicht durch den Vorsitzenden oder ein Mitglied der 
Stiftungsbehörde besorgt werden können, ist ein besonderer Stiftungsschreiber zu ernennen. 
4. Der Letztere, beziehungsweise die im ersten Absatze genannten, zur Besorgung der 
Schreibgeschäfte verpflichteten Personen führen unter Aufsicht und Verantwortlichkeit der Stiftungs- 
behörde auch das Sitzungsprotokoll, sowie das Vormerk= und das Anweisbuch (88 79 bis 81). 
Der Stiftungsrechner. 
8 26. 
1. Zur Führung der Kasse und der Rechnungsbücher und zur Unterstützung der Stiftungs- 
behörde bei Bewirtschaftung und Sicherung des Stiftungsvermögens ist von dieser ein 
Rechner anzustellen. 
30.
	        
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