Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

208 IX. 
2. Bei der Wahl desselben sind neben den übrigen nötigen Eigenschaften besonders auch 
sein Leumund und seine Vermögensverhältnisse, sowie seine Zuverlässigkeit und Ordnung in 
Führung der eigenen Wirtschaft in Betracht zu ziehen. Der Rechner darf nicht zugleich 
Vorsitzender oder Schriftführer der Stiftungsbehörde sein; auch soll er — wenigstens bei 
größeren Stiftungen — der Regel nach derselben auch nicht als Mitglied angehören. 
3. Dagegen kann das Amt des Stiftungsrechners auch dem Gemeinde-(Stadt-yrechner 
übertragen werden. 
4. Der Stiftungsrechner darf andere Verrechnungen nur mit Genehmigung der Stiftungs- 
behörde übernehmen. Die Stiftungsbehörde hat bei Erteilung der Genehmigung sich und der 
Aufsichtsbehörde das Recht vorzubehalten, bei Kassenstürzen auch alle weiteren dem Stiftungs- 
rechner anvertrauten Kassen zu stürzen. 
Verantwortlichkeit des Rechners und der sonstigen Vermögensverwalter. 
8 27. 
1. Der Stiftungsrechner und die sonstigen mit der Verwaltung und Verrechnung von 
Stiftungsvermögen betrauten Beamten, wie Fruchtmesser, Waldhüter, Küfer 2c., sind auf die 
gewissenhafte Beobachtung der Vorschriften ihres Dienstes eidlich zu verpflichten. 
2. Dieselben tragen für die richtige Erhebung der Einkünfte und Beachtung der vor- 
geschriebenen Ordnung in den Ausgaben, sowie für die sichere Verwahrung der Stiftungs- 
gelder und der unter ihrem Verschlusse stehenden Naturerzeugnisse und Fahrnisse der 
Stiftungsbehörde gegenüber allein die Verantwortung. 
Gehalt des Rechners. 
8 28. 
1. Der Gehalt des Rechners kann in einem jährlichen festen Betrag oder in einer nach 
Hundertteilen der laufenden jährlichen Roheinnahmen festgesetzten Vergütung bestehen. 
2. Für kleinere Stiftungen soll er in der Regel fünf vom Hundert der laufenden jähr— 
lichen Roheinnahmen nicht übersteigen. 
3. In der Regel sind aus demselben auch die Schreibbedürfnisse zu bestreiten. 
4. Für Stellung und Abschrift der Rechnung einschließlich der hierzu erforderlichen Vor- 
drucke kann entweder in Form einer Bauschvergütung oder einer Gebühr von 1 &∆ bis 2 4/. 
für jeden Bogen der Rechnung (Ur= und Reinschrift) eine besondere Vergütung bewilligt 
werden, sofern nicht schon bei Ausmessung des festen Gehaltes auf diese Obliegenheit des 
Rechners Rücksicht genommen wurde. 
Verpflichtung zur Sicherheitsleistung. 
§29. 
1. Der Stiftungsrechner hat für alle vermögensrechtlichen Ansprüche, die der Stiftung 
ihm gegenüber aus seiner Dienstführung zustehen, einschließlich des Anspruchs auf Ersatz der 
durch die Schadensermittlung und die Geltendmachung der Forderung erwachsenen Kosten, 
Sicherheit zu leisten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.