Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

210 IX. 
Sicherheitsleistung durch Verpfändung von Forderungen. 
g 33. 
1. Forderungen, für welche Sicherungshypotheken bestehen, oder in welchen Stiftungs- 
vermögen nicht angelegt werden darf, sind zur Sicherheitsleistung nicht geeignet. 
2. Die Verpfändung von Forderungen ist seitens des Gläubigers dem Schuldner anzuzeigen. 
3. Bei Hypothekenforderungen ist die Verpfändung zum Grundbuch eintragen zu lassen. 
4. § 32 Absatz 5 findet Anwendung. 
Aufbewahrung der Urkunden. 
8 34. 
Die auf die Sicherheitsleistung bezüglichen Urkunden und die Beilagen derselben sind im 
Stiftungsschranke aufzubewahren, nachdem darüber dem Rechner ein Hinterlegungsschein 
— § 65 — ausgestellt worden ist. 
Erlassung der Sicherheitsleistung. 
g 35. 
1. Ausnahmsweise und in Rücksichtnahme auf obwaltende besondere Verhältnisse kann 
die Stiftungsbehörde mit Genehmigung des Bezirksamts dem Rechner und den sonstigen 
Vermögensverwaltern die Bestellung einer Sicherheit erlassen. 
2. Die Gründe einer solchen Maßnahme sind in dem Sitzungsprotokolle ausdrücklich 
anzuführen; auch ist eine Ausfertigung des Beschlusses dem Rechner zuzustellen, damit in der 
Rechnung — § 119 Absatz 3 — darauf Bezug genommen werde. 
Dienstaufsicht über die Stiftungsbeamten. 
§ 36. 
1. Die Stiftungsbehörden und namentlich der Vorsitzende haben die Stiftungsbeamten und 
Bediensteten in ihren Dienstobliegenheiten tunlichst zu unterstützen und über sie ununterbrochen 
genaue Aussicht zu führen. 
2. Sie tragen für Verluste, welche als Folge einer mangelhaften Aufsicht über die Dienst- 
führung der Stiftungsbeamten und Bediensteten angesehen werden können, die Verantwortung. 
3. Unordnungen in der Dienstführung der Beamten und Bediensteten, welche durch ent- 
sprechende Erinnerungen nicht beseitigt und deren Folgen auch durch Auflösung des Dienst- 
verhältnisses nicht gehoben werden können, sind dem Bezirksamt behufs geeigneten Ein- 
schreitens zur Kenntnis zu bringen. 
4. Die staatlichen Aufsichtsbehörden können gegen die Stiftungsbeamten und Bediensteten 
wegen dienstwidriger Handlungen Disziplinarstrafen nach Maßgabe der Vorschriften in 
Artikel 11 Ziffer 1 Absatz 1 des badischen Einführungsgesetzes zum Reichsstrafgesetzbuch vom 
11. Dezember 1871 — Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 431 —⅝⅜ erkennen. Auch kann 
von den oberen Aufsichtsbehörden die einstweilige Dienstenthebung und nötigenfalls die Ent- 
lassung derselben verfügt werden.
	        
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