IX. 211
2. Abschnitt.
Von der Verwaltungsführung.
I. Allgemeine Bestimmungen.
Getrennthaltung des Stiftungs= vom Gemeindevermögen, Zulässigkeit gemeinsamer Verrechnung.
837.
1. Das Stiftungsvermögen darf nicht mit dem Vermögen der Gemeinden vermengt,
sondern muß stets von diesem getrennt verwaltet werden.
2. Die oberen Aufsichtsbehörden können gestatten, daß für kleinere Stiftungen (III. Klasse),
deren Verrechnung dem Gemeinderechner übertragen ist, die Rechnungsnachweisungen alle drei
Jahre in einem Anhange zur Gemeinderechnung geliefert werden; auch können sie zugeben, daß
für mehrere unter einem und demselben Rechner stehende Stiftungen nur eine gemeinsame
Rechnung geführt werde.
3. Im letzteren Falle sind die eigenen Einnahmen und Ausgaben der einzelnen Stiftungen
in der Rechnung sorgfältig auseinander zu halten. Der Anteil am Vermögen ist am Schlusse
der Rechnung nach Verteilung des überschusses der gemeinschaftlichen Einnahmen über die
gemeinsamen Ausgaben für jede Stiftung zu berechnen und darzustellen.
4. An den Zuständigkeiten hinsichtlch der Verwaltung und Verwaltungsauf—
sicht wird durch derartige zur Vereinfachung des Rechnungswesens getroffene Maßnahmen
nichts geändert.
Erhaltung und Vermehrung des Stiftungsvermögens.
8 38.
1. Die Stiftungsbehörden haben die Aufgabe, dahin zu wirken, daß das ihrer Verwaltung
unterstellte Vermögen in allen seinen Teilen nutzbringend bewirtschaftet und im Grundstocke
nicht geschmälert werde. Auch sind sie verpflichtet, nach Tunlichkeit und, soweit es neben der
allseitigen Erfüllung der Stiftungszwecke möglich ist, für die Vermehrung desselben Sorge zu
tragen.
2. Sie haben in ersterer Beziehung namentlich darüber zu wachen, daß zur Heimzahlung
kommende Kapitalien und Kassenvorräte, welche zur Bestreitung der laufenden Ausgaben nicht
notwendig sind, ohne Zögerung zinstragend angelegt und die ausstehenden Forderungen, sobald
sie verfallen sind, angefordert und vom Rechner betrieben werden.
839.
1. Alle Einnahmen, welche nach ihrer Natur oder Widmung zur Vermehrung des festen
Vermögens der Stiftungen bestimmt sind, wie insbesondere die Einnahmen aus Schen—
kungen und Vermächtnissen, sofern die Schenk- oder Vermächtnisgeber nicht ausdrücklich
ihre alsbaldige Verwendung vorgeschrieben haben, und die Ertragsüberschüsse, sind