IX.
E
Vt
Anlegung der Stiftungsgelder.
Regelmäßige Kapitalanlagen.
8 49.
1. Stiftungsgelder sind regelmäßig anzulegen:
1. in Darlehen, für welche eine sichere Hypothek an einem in Baden gelegenen Grund—
stück besteht, nach Maßgabe der 88 50 bis 57,
2. in verbrieften Forderungen gegen den badischen Staat,
3. in Forderungen an badische Gemeinden, Kirchengemeinden, Kreise und Stiftungen
nach Maßgabe des § 61,
4. bei badischen mit Gemeindebürgschaft versehenen Sparkassen,
5. in Pfandbriefen und Kommunalobligationen der Rheinischen Hypothekenbank nach
Maßgabe des § 61.
2. Nach Vorschrift der Nr. 2 bis 5 sollen Stiftungsgelder nur angelegt werden, wenn
sich zur Anlegung nach Nr. 1 keine Gelegenheit bietet.
Kapitalanlagen auf Hypotheken.
8 50.
1. Eine Hypothek gilt als sicher, wenn die zu verpfändenden Grundstücke in der III. Ab-
teilung des Grundbuchs nicht mit vorgehenden oder gleichstehenden Rechten belastet sind und
die Beleihung /0, im Falle der Nr. 2 /% des Werts der Grundstücke nicht übersteigt.
Als Wert gilt der amtliche Schätzungswert nach Abzug des Werts des etwa mitgeschätzten
Zubehörs (§ 51 Nr. 5), sowie des Werts etwaiger Rechte, welche nach der Abteilung 11 des Grund-
buchs die Grundstücke belasten.
2. Grundstücke dürfen bis mit / ihres Werts beliehen werden, wenn sich der Darlehens-
nehmer verpflichtet, jährlich auf die Zinsverfallzeit mindestens 3½ Prozent des ursprünglichen
Kapitals nebst dem Betrag, um welchen sich durch die geleisteten Kapitalzahlungen der Jahres-
zins ermäßigt hat, am Kapital abzutragen.
Bei Kapitalanlagen dieser Art (Amortisationshypotheken) kann die Stiftung auf das
Recht der Kündigung solange verzichten, als der Schuldner die Zins= und Kapitalzahlungen
regelmäßig leistet und auch die übrigen Bedingungen des Darlehensvertrags einhält.
3. Die Hypothek kann als Verkehrshypothek mit Erteilung eines Hypothekenbriefs
(Briefhypothek) oder unter Ausschluß eines Briefs (Buchhypothek) oder als Sicherungshypothek
bestellt werden.
51.
Von der Beleihung sind auszuschließen:
1. Grundstücke, welche vom Sitze der Stiftung weit entlegen sind, Grundstücke, welche
einen dauernden Ertrag nicht gewähren, Grundstücke, welche nicht ordnungsmäßig
bewirtschaftet werden, ferner Grundstücke, deren Eigentümer als schlechte Haus-
hälter bekannt sind,
31.