216 IX.
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. zu einem Nachlaß gehörige Grundstücke vor der Auseinandersetzung, wenn der
lbergang auf den Erben nicht zum Grundbuch eingetragen ist und — bei Erben-
gemeinschaft zur gesamten Hand — nicht sämtliche durch Erbscheine nachzuweisende
Erben oder der Testamentsvollstrecker, wenn ein solcher vorhanden ist und dessen
Befugnisse in dieser Richtung nicht beschränkt sind, bei dem Geschäft mitwirken,
. zu einer Konkursmasse gehörige Grundstücke während der Dauer des Konkurs-
verfahrens,
Stammgüter und Bergwerke,
Zubehör (§§ 97 und 98 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Der Wert des Zubehörs,
das bei der amtlichen Schätzung etwa mitberücksichtigt wurde, ist am gesamten
Schätzungswert abzuziehen.
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n
1. Bevor ein hypothekarisches Darlehen zugesagt wird, ist die Vorlage einer Grundbuch-
abschrift und einer amtlichen Schätzung der Grundstücke zu verlangen.
2. Auf eine neue Schätzung kann verzichtet werden, wenn die Grundstücke innerhalb der
letzten drei Jahre amtlich geschätzt worden sind, die Schätzung aus dem Grundbuch ersichtlich
und nach Ansicht der Stiftungsbehörde noch zutreffend ist. Bei Beurteilung der amtlichen
Schätzung hat die Stiftungsbehörde auch in Betracht zu ziehen: den Steuerwert der Grund-
stücke, bei Gebäuden den Versicherungsanschlag, sodann die wirtschaftlichen, Anbau- und Ver-
kehrsverhältnisse der Gemeinde, in deren Gemarkung die Grundstücke liegen.
3. Übersteigt der amtliche Schätzungswert, nach Abzug des Werts des Zubehörs (§ 51
Nr. 5), den Feuerversicherungsanschlag, unter Zurechnung eines entsprechenden Betrags — von
etwa 10 vom Hundert des Anschlags — für die nichtversicherten Gebäudeteile und des Werts
des zugehörigen Geländes, so ist vor der Darlehenszusage weitere entsprechende Deckung zu
verlangen.
§ 53.
1. Sind die Verhältnisse des Darlehenssuchenden der Stiftungsbehörde nicht bekannt, so
hat sie sich über dieselben, insbesondere über den Zweck des Anlehens und die Kreditwürdig-
keit des Darlehenssuchenden in geeigneter Weise zu verlässigen.
2. Bei Amortisationshypotheken ist auch zu prüfen, ob nach dem Ertrag der Grundstücke
die Erfüllung der Verpflichtung zu Kapitalabzahlungen erwartet werden kann.
§ 54.
1. Sind die Grundstücke bereits mit Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden be-
lastet, so darf ein Darlehen nur zugesagt werden, wenn die den Hypotheken zugrunde
liegenden Forderungen, die Grundschulden und bei Rentenschulden die Ablösungssumme das
begehrte Darlehen nicht übersteigen und mit höchsteus vierteljährlicher Frist gekündigt werden
können.