Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

218 IX. 
legung einer neuen oder nicht über drei Jahre zurückliegenden Schätzung der Vorschrift in 
§ 50 entspricht, die Darlehensbedingungen im wesentlichen jenen für Darlehen aus Stiftungen 
ähnlich sind und nachdem die Abtretung auf die Stiftung in öffentlicher oder öffentlich be- 
glaubigter Urkunde erfolgt, zum Grundbuch eingetragen, dem Schuldner eröffnet und auf dem 
Hypothekenbrief unter Ergänzung desselben nach § 57 Absatz 3 der Grundbuchordnung vermerkt 
und der Hypothekenbrief der Stiftung übergeben ist. 
2. Im Abtretungsvertrag ist zu bedingen, daß der Erwerbspreis für die Kapitalforderung 
erst nach Erfüllung dieser Voraussetzungen und nach Abzug der Zinsen bis zum Schlusse des 
laufenden Kalendervierteljahrs und für das folgende Vierteljahr auszuzahlen ist und etwaige rück- 
ständige Zinsen und das Betreffnis am laufenden Zins dem bisherigen Gläubiger erst aus- 
zufolgen sind, wenn der Schuldner der Stiftung Zahlung geleistet hat. Sofern ein Anerkenntnis 
des Schuldners vorliegt, daß die Zinsen noch ausstehen, ist auf ihre Einbehaltung zu verzichten. 
g 68. 
1. Bei der Veräußerung verpfändeter Grundstücke ist auf die Anzeige des Schuldners 
hin, daß der neue Eigentümer die Schuld übernommen hat und auf Vorlage des Übernahme— 
vertrags zu prüfen, ob dieser nicht zu beanstanden ist und ob der Übernehmer seiner 
Persönlichkeit nach die Gewähr für die richtige Erfüllung der dem Schuldner obliegenden Ver- 
bindii hteiten bietet. 
2. Je nach dem Ausfall dieser Prüfung ist die Genehmigung zur Schuldübernahme zu 
erteilen oder zu versagen und dies dem Veräußerer gegen Bescheinigung zu eröffnen. 
3. Eine gleiche Prüfung hat einzutreten beim Übergang von Grundstücken aus anderen 
Ursachen, wie z. B. Erbfolge, Zwangsversteigerung, Konkurs. In den geeigneten Fällen ist 
die Hypothek zu kündigen. 
59. 
1. Muß eine gekündigte oder sonst fällige Hypothekenforderung betrieben werden, so ist 
je nach den Verhältnissen die Zwangsvollstreckung durch Zwangsverwaltung oder Zwangs- 
versteigerung einzuleiten. 
2. Bei Betreibung des Pfandschuldners ist auch der persönliche Schuldner zu benach- 
richtigen und, wenn erforderlich, zu betreiben. 
8 60. 
1. Kommen Grundstücke, welche der Stiftung verpfändet sind, zur Zwangsversteigerung, 
so hat sich die Stiftungsbehörde im Versteigerungstermin vertreten zu lassen. 
2. In wichtigeren Fällen ist ein Rechtskundiger beizuziehen oder mit der Vertretung 
zu betrauen. 
Andere Kapitalanlagen. 
g 61. 
1. Schuldverschreibungen auf den Inhaber, in welchen der Aussteller die Verpflichtung 
zur Umschreibung auf bestimmte Berechtigte nicht übernimmt, sind von der Erwerbung ausgeschlossen.
	        
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