Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

222 IX. 
Vorlage und Prüfung der Voranschläge. 
§ 72. 
1. Die Voranschläge sind in doppelter Ausfertigung mit den zu ihrer Beurteilung nötigen 
Beilagen spätestens auf 15. Dezember dem Bezirksamte zur Prüfung und Genehmigung 
vorzulegen. 
2. Nach erfolgter Genehmigung ist die eine Fertigung, unter Beisetzung der bezüglichen 
Verfügung des Bezirksamts, mit den Beilagen an die Stiftungsbehörde zurückzugeben, die 
andere aber den Amtsakten anzuschließen. 
Vollzug der Voranschläge. 
8 73. 
1. Beim Vollzuge des Voranschlags sind die Stiftungsbehörden — soweit nicht ausdrückliche 
Bestimmungen des Stifters entgegenstehen — berechtigt, die in Teilunterabschnitte verteilten 
Beträge der einzelnen Unterabschnitte für die ganze Voranschlagsperiode zusammenzuziehen und 
— wo Voranschläge für je zwei Rechnungsperioden aufgestellt werden — dabei auch Ersparnisse 
der einen Rechnungsperiode zu Mehrverwendungen in der anderen zu benützen; dagegen dürfen 
unter einzelnen Unterabschnitten gemachte Erübrigungen nicht unter anderen Unter— 
abschnitten verwendet werden. 
2. Wenn im Laufe der Voranschlagsperiode die Sätze der Ausgabeunterabschnitte des 
Voranschlags erhöht oder neue Ausgabesätze in den Voranschlag aufgenommen werden sollen, 
bedarf es auch hierzu der Genehmigung des Bezirksamtes — § 18 Ziffer 1. 
Verfügungsrechte beim Wegfall der Vorauschlägc. 
8 74. 
1. Wo die Aufstellung von Voranschlägen erlassen wurde, verfügen die Stiftungsbehörden 
ohne weitere als die allgemein gesetzlichen Vorbehalte — 88 Absatz 4 — über die Stiftungs- 
einkünfte. 
2. Sie sind unter den in § 70 bezeichneten Voraussetzungen auch in diesem Fall berechtigt, 
zur Bestreitung von Ausgaben für die Stiftungszwecke auf Ertragsüberschüsse der 
unmittelbar vorhergegangenen Rechnungsperiode zu greifen. 
V. Von den Anweisungen. 
8 75. 
1. Die Einnahme= und Ausgabeanweisungen für den Rechner werden ausschließlich von 
den Süsungsbehörden erteilt. 
2. Ausgenommen sind nur die Anweisungen für Armennnterstützungen, wenn und soweit 
die Stiftungsbehörden dieselben nach Maßgabe des § 121 der Armenbehörde überlassen haben.
	        
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