IX. 223
3. Bei ständigen Einnahmen oder Ausgaben genügt die einmalige Anweisung unter
Bezeichnung der Verfallzeit für die Erhebung oder Zahlung.
Juhalt der Anweisungen.
8 76.
1. Jede Anweisung muß von dem Vorsitzenden, einem weiteren Mitgliede der Stiftungs-
behörde und dem Stiftungsschreiber unterzeichnet sein.
2. In derselben müssen Zeit und Ort der Ausstellung ersichtlich und die zu erhebende
Einnahme oder zu leistende Ausgabe ihrem Gegenstande und Betrage nach genau bezeichnet
sein. Wo die Rechnung als Hauptbuch geführt wird, ist auch die Rechnungsabteilung und
der Unterabschnitt (Paragraph) anzugeben, unter welchem der angewiesene Betrag vereinnahmt
oder verausgabt werden soll.
3. Der angewiesene Betrag ist wenigstens bezüglich der Mark in Worten anzugeben.
4. Ferner ist der Anweisung die Nummer des ihr zugrunde liegenden Beschlusses der
Stiftungsbehörde beizusetzen und, wenn letzterer einer staatlichen Genehmigung bedurfte, von
dieser eine Abschrift anzuschließen.
5. In den Fällen des § 11 ist auch der dort bezeichnete Vorbehalt in die Anweisung
aufzunehmen.
§ 77.
1. Die Urkunden, auf welche die Anweisung sich bezieht, sind mit dieser dem Rechner als
Beleg zur Rechnung zu übergeben.
2. Von denselben sind, soweit es nötig, Abschriften, Auszüge oder Vormerkungen zu den
Akten zu fertigen.
Prüfung von Kostenrechnungen.
§ 78.
1. Kostenrechnungen, deren Beurteilung besondere Sachkenntnis voraussetzt, sollen vor der
Anweisung der Prüfung und Beurkundung Sachverständiger unterstellt werden.
2. Die Prüfung ärztlicher Gebührenforderungen und der Apothekerrechnungen durch den
Bezirksarzt kann der Regel nach unterbleiben. Den Arzneirechnungen müssen die Rezepte an-
geschlossen werden.
3. Wo eine Prüfung durch Sachperständige nicht nötig, ist sie jedenfalls durch ein
Mitglied der Stiftungsbehörde oder einen Stiftungsbeamten oder Bediensteten vornehmen
zu lassen.
4. Auch ist der Kostenrechnung, wenn immer möglich, eine Beurkundung über die Richtigkeit
der Lieferung oder Herstellung beizufügen. Dieselbe ist bei Arbeiten in Wohnungen von
dem Wohnungsinhaber, sonst aber von den Personen auszustellen, welche die betreffenden
Arbeiten zu leiten oder zu beaussichtigen, beziehungsweise die Lieferungen in Empfang zu
nehmen haben.
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