Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

IX. 223 
3. Bei ständigen Einnahmen oder Ausgaben genügt die einmalige Anweisung unter 
Bezeichnung der Verfallzeit für die Erhebung oder Zahlung. 
Juhalt der Anweisungen. 
8 76. 
1. Jede Anweisung muß von dem Vorsitzenden, einem weiteren Mitgliede der Stiftungs- 
behörde und dem Stiftungsschreiber unterzeichnet sein. 
2. In derselben müssen Zeit und Ort der Ausstellung ersichtlich und die zu erhebende 
Einnahme oder zu leistende Ausgabe ihrem Gegenstande und Betrage nach genau bezeichnet 
sein. Wo die Rechnung als Hauptbuch geführt wird, ist auch die Rechnungsabteilung und 
der Unterabschnitt (Paragraph) anzugeben, unter welchem der angewiesene Betrag vereinnahmt 
oder verausgabt werden soll. 
3. Der angewiesene Betrag ist wenigstens bezüglich der Mark in Worten anzugeben. 
4. Ferner ist der Anweisung die Nummer des ihr zugrunde liegenden Beschlusses der 
Stiftungsbehörde beizusetzen und, wenn letzterer einer staatlichen Genehmigung bedurfte, von 
dieser eine Abschrift anzuschließen. 
5. In den Fällen des § 11 ist auch der dort bezeichnete Vorbehalt in die Anweisung 
aufzunehmen. 
§ 77. 
1. Die Urkunden, auf welche die Anweisung sich bezieht, sind mit dieser dem Rechner als 
Beleg zur Rechnung zu übergeben. 
2. Von denselben sind, soweit es nötig, Abschriften, Auszüge oder Vormerkungen zu den 
Akten zu fertigen. 
Prüfung von Kostenrechnungen. 
§ 78. 
1. Kostenrechnungen, deren Beurteilung besondere Sachkenntnis voraussetzt, sollen vor der 
Anweisung der Prüfung und Beurkundung Sachverständiger unterstellt werden. 
2. Die Prüfung ärztlicher Gebührenforderungen und der Apothekerrechnungen durch den 
Bezirksarzt kann der Regel nach unterbleiben. Den Arzneirechnungen müssen die Rezepte an- 
geschlossen werden. 
3. Wo eine Prüfung durch Sachperständige nicht nötig, ist sie jedenfalls durch ein 
Mitglied der Stiftungsbehörde oder einen Stiftungsbeamten oder Bediensteten vornehmen 
zu lassen. 
4. Auch ist der Kostenrechnung, wenn immer möglich, eine Beurkundung über die Richtigkeit 
der Lieferung oder Herstellung beizufügen. Dieselbe ist bei Arbeiten in Wohnungen von 
dem Wohnungsinhaber, sonst aber von den Personen auszustellen, welche die betreffenden 
Arbeiten zu leiten oder zu beaussichtigen, beziehungsweise die Lieferungen in Empfang zu 
nehmen haben. 
32.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.