Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

226 IX. 
Berechunng von Teilbeträgen und Aufrechuung von Zahlungen. 
g 86. 
1. Bei der Berechnung von Teilbeträgen aus jährlichen Einnahmen oder Ausgaben 
wird das Jahr zu 12 Monaten und der Monat zu 30 Tagen, das Jahr also zu 360 Tagen 
angenommen. 
2. Ausnahmsweise, wie insbesondere bei Berechnung von Darlehens- und Schuldzinsen, 
kann auch das Kalenderjahr — 365 Tage — zugrunde gelegt werden. 
887. 
1. Wo ein Schuldner mehrere Posten schuldet und bei der Zahlung nicht erklärt, welche 
Schuld durch dieselbe getilgt werden soll, wird die Zahlung zunächst auf die fällige Schuld, 
unter mehreren fälligen Schulden auf diejenige, welche der Stiftung geringere Sicherheit bietet, 
unter mehreren gleichsicheren auf die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleichlästigen 
auf die ältere Schuld und bei gleichem Alter auf jede Schuld verhältnismäßig aufgerechnet. 
2. Unter sonst gleichen Verhältnissen sind unverzinsliche Forderungen vor den verzinslichen 
zu berücksichtigen. 
3. So lange Zinsen und Kosten rückständig sind, darf der Rechner die Zahlung auf die 
Hauptschuld nicht bewilligen. 
Verschiedene Arten der Buchführung. 
8 88. 
1. Behufs der Rechnungsablage sind alle vorkommenden Einnahmen und Ausgaben in 
doppelter Weise aufzuzeichnen: 
a. nach der Zeitfolge des Vollzugs geordnet, im Kassen buch (Tagebuch) und 
b. nach Klassen, Gattungen und Arten (Abteilungen, Unterabteilungen, Abschnitten und 
Unterabschnitten) geordnet, in der Rechnung oder dem Hauptbuch. 
2. In letzteren wird zugleich das Vermögen nachgewiesen. 
889. 
Für Stiftungen I. Klasse kann die obere Aufsichtsbehörde, hinsichtlich anderer Stiftungen 
die Stiftungsbehörde die Führung der Rechnung (§ 88 Buchstabe b) im Lauf der Rechnungs- 
periode — als Hauptbuch — anordnen. So lange eine solche Anordnung nicht ergangen ist, 
hat der Rechner die Wahl, ob er die Rechnung als Hauptbuch führen oder nach Schluß der 
Rechnungsperiode stellen oder durch einen Rechnungsverständigen stellen lassen will. 
* 90. 
1. Die Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben in Naturerzeugnissen hat der 
Regel nach in einem besonderen dem Kassenbuch entsprechenden Tagebuch und in einer 
besonderen Rechnung, der Naturalrechnung, zu geschehen.
	        
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