Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

IX. 229 
§ 98. 
1. Die Empfangsbescheinigungen sollen vom Empfänger selbst unterschrieben sein. 
2. Bei Zahlungen an Empfänger, welche des Schreibens nicht kundig sind, ist das die 
Unterschrift vertretende Handzeichen durch einen glaubhaften Zeugen bestätigen zu lassen. 
Verwandte oder Gehilfen des Rechners sollen zu solchen Beurkundungen nicht beigezogen werden. 
3. An Dritte wird nur auf den schriftlichen Nachweis der Berechtigung zur Empfang- 
nahme (Vollmacht) Zahlung geleistet, wenn nicht die Berechtigung des Dritten zur Vertretung 
des Bezugsberechtigten offenkundig ist. 
Erhebung von Gegenscheinen. 
§ 99. 
1. In Bezug auf Einnahmen, über welche keine Urkunden, wie Verkaufs= und Pacht- 
protokolle und dergleichen vorhanden, sind von den Zahlungspflichtigen Anerkenntnisse über den 
Betrag der geleisteten Zahlung (sogenannte Gegenscheine) zu erheben und diese als Belege zur 
Rechnung zu bringen. 
2. An ihrer Stelle genügt, wo Geldbeträge durch die Post eingesendet wurden, die Bei- 
legung der Abschnitte der Postanweisungen, Briefumschläge oder Begleitadressen, wenn darauf 
der Betrag der übersandten Summe zu ersehen ist. 
3. Bei Kapitalheimzahlungen ist, von den regelmäßigen Abzahlungen auf Amortisations= 
darlehen abgesehen, eine schriftliche Beurkundung des Schuldners über den Tag der geschehenen 
Kapitalaufkündigung, wo eine solche bedungen ist, über den Betrag der mit dem Kapitale 
bezahlten Zinsen und — bei gänzlicher Heimzahlung einer Schuld — über den Empfang der 
Schuldurkunde zu erheben und der Rechnung anzuschließen. 
4. Bei Teilzahlungen an Kapitalschulden ist in der Empfangsbescheinigung auch der 
Restbetrag der Schuld anzugeben. 
Stellvertretung bezüglich der Kassenführung. 
8 100. 
Zur Übertragung der Kasseuführung an Stellvertreter im Falle der Abwesenheit oder 
sonstiger Verhinderung des Rechners ist Genehmigung der Stiftungsbehörde erforderlich. 
Mit derselben ist immer auch die Übertragung der Kassenbuchführung verbunden. 
III. Von der Buchführung. 
A. Vom Kassenbuch. 
Form und Gegenstand des Kassenbuchs. 
§ 10 1. 
1. Das Kassenbuch — § 88 Buchstabe a — ist vom Rechner eigenhändig zu führen. 
2. Seine Überschrift bezeichnet den Namen der Stiftung, sowie den des Rechners und 
nebstdem die Rechnungsperiode, für welche das Buch geführt wird. 
3. Dasselbe ist mit fortlaufenden Seitenzahlen zu versehen und zu beiten oder einzubinden. 
Fesetzes, und Verordnungsblatt 1905
	        
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