Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

232 IX. 
113. 
1. Zeigt sich beim Kassensturze ein Überschuß des Kassenbestandes, so hat die Stiftungs- 
behörde denselben zur Einnahme anzuweisen, wenn nicht binnen 3 Tagen die Ursache entdeckt 
wird und durch Berichtigung des Kassenbuches beseitigt werden kann. 
2. Wird dann später ein zum Nachteil des Rechners oder eines Dritten unterlaufenes 
Versehen als Ursache des Überschusses nachgewiesen, so verfügt die Stiftungsbehörde die Ersatz- 
leistung, beziehungsweise die Wiederverausgabung des Betrags im Kassenbuch. 
8 114. 
1. Auf ein sogenanntes Kassenbevor, das ist einen beim Kassenbuchabschlusse sich 
ergebenden Üüberschuß der Ausgaben über die Einnahmen, hat der Rechner keinen 
Anspruch. 
2. Dasselbe ist ebenfalls durch Vereinnahmung des Mehrbetrags der Ausgabe auszugleichen, 
vorbehaltlich der Ersatzleistung, wenn und soweit der Anspruch auf eine solche später glaubhaft 
nachgewiesen wird. 
Stellvertretung bezüglich der Kassenbuchsführung. 
§ 115. 
1. Im Falle der Übertragung der Kassenbuchsführung an Stellvertreter — § 100 — 
hat der Rechner das Kassenbuch innerhalb Linie abzuschließen und den Abschluß, unter Bei- 
setzung des Betrags des übergebenen Kassenvorrats, im Kassenbuch selbst zu beurkunden und 
auch vom Stellvertreter bestätigen zu lassen. 
2. Das Gleiche hat auch bei der Wiederübernahme der Kasse und der Kassenbuchsführung 
durch den Rechner zu geschehen. 
B. Von der Rechnung. 
Rechnungsabteilungen und Buchungsordunng. 
§ 116. 
1. Die Rechnung verzeichnet die Einnahmen und Ausgaben in vier Abteilungen: 
Abteilung I! enthält die Einnahmen und Ausgaben von früheren Jahren, 
Abteilung II die laufenden Einnahmen und Ausgaben, 
Abteilung III die uneigentlichen Einnahmen und Ausgaben und 
Abteilung IV die Einnahmen und Ausgaben des Grundstocks. 
2. Unter diesen vier Abteilungen erfolgt die Aufzeichnung nach Vorschrift der dieser An- 
weisung beigegebenen Buchungsordnung. 
3. Andere als die hierin bezeichneten Abteilungen, Unterabteilungen, Abschnitte und Unter- 
abschnitte (Paragraphen) dürfen in der Rechnung nicht eröffnet, die Teilunterabschnitte 
aber können nach Bedarf erweitert oder durch andere ersetzt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.