Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

IX. 237 
2. Über Fahrnisse, welche anderen Beamten oder Bediensteten in Verwahrung gegeben sind, 
führen der Regel nach diese das Verzeichnis, und es wird dann in dem Hauptverzeichnisse nur 
die Stückzahl und der Gesamtwert dieser besonders verzeichneten Fahrnisse angegeben. 
VI. Vom Sturz der Kaßse, der Vorräte an Naturerzeugnissen und der Wertpapiere 
und Arhkunden. 
Regelmäßiger Kassensturz am Schluß der Rechnungsperiode. 
131. 
1. Unmittelbar nach Ablauf der Rechnungsperiode ist durch die Stiftungsbehörde oder 
eines ihrer Mitglieder ein Kassensturz und ein Sturz der vorhandenen Fahrnisse vorzunehmen. 
2. Mit demselben ist der Sturz der vorhandenen Vorräte an Naturerzeugnissen und 
eine Besichtigung der zum unmittelbaren Verbrauche bestimmten Gegenstände, wie Nahrungs- 
mittel, Brennmaterialien und dergleichen, behufs ihrer Vergleichung mit den rechnungsgemäßen 
Anschaffungen und Lieferungen zu verbinden. 
3. Beim Naturaliensturze ist der Wert der vorhandenen Vorräte neuerdings nach den 
laufenden Preisen festzustellen. 
4. Zu dem Geschäfte sind der Rechner und die mit der Verwahrung von Fahrnissen oder 
Vorräten an Naturerzeugnissen betrauten sonstigen Beamten oder Bediensteten stets in Person 
beizuziehen. 
5. Außerdem kann der Zuzug Sachverständiger angeordnet werden. 
Sturz der Wertpapiere und Urkunden. 
8 132. 
1. Ferner hat die Stiftungsbehörde oder eine von ihr aus ihrer Mitte zu bestellende 
Kommission, welche nicht ausschließlich aus den in 8 63 Absatz 3 genannten Mitgliedern be- 
stehen darf, alsbald nach Empfang der Rechnung (8 144) einen Sturz der Wertpapiere 
(Schuld- und Pfandurkunden und ihre Beilagen, Schuldverschreibungen auf den Inhaber mit 
Zins= und Erneuerungsscheinen u. s. w.) und sonstigen wichtigen Urkunden (Stiftungs= und 
Kaufbriefe, Urteile, Sicherheitsleistungen, Vergleiche u. s. w.) vorzunehmen. 
2. Der Sturz der Wertpapiere hat auf Grund des unter Abteilung II § 7 der Ein- 
nahme in die Rechnung aufgenommenen Verzeichnisses, sowie der sonstigen einschlägigen 
Rechnungsvorträge, unter Berücksichtigung der Anderungen, welche seit dem Ablauf der letzt- 
vergangenen Rechnungsperiode in dem Bestand derselben eingetreten sind, zu geschehen. 
3. Ein Urkundensturz ist auch bei jedem Wechsel in der Person der Schlüsselverwahrer (§ 63 
Absatz 3) vorzunehmen. 
Beurkundung der Sturzergebuisse. 
133. 
1. Über die Ergebnisse des Kassensturzes, des Sturzes der Vorräte an Naturerzeugnissen und 
der Wertpapiere ist je ein besonderes Protokoll aufzunehmen, welches von allen zur Verhandlung 
beigezogenen Personen zu unterzeichnen und sodann der Rechnung als Veilage anzuschließen ist. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1905.
	        
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