Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

242 IX. 
Rechtfertigung der Voranschlagsüberschreitungen 
8 146. 
1. Sind im Lauf der Rechnungsperiode Voranschlagsüberschreitungen — § 123 Absatz 2 — 
vorgekommen, welche vom Bezirksamte noch nicht genehmigt wurden, so ist mit der Rechnungs- 
vorlage eine besondere Darstellung und Rechtfertigung dieser Uberschreitungen zu verbinden 
und zugleich anzugeben, in welcher Weise und durch welche Mittel dieselben gedeckt werden 
sollen. 
2. Die Aufsichtsbehörden können unter Umständen die Vorlage einer vollständigen ver- 
gleichenden Darstellung der Voranschlagssätze mit den Rechnungsergebnissen anordnen. 
  
Betreibung der Rechnungsvorlage und Fristverlängerungen. 
§ 147. 
1. Das Bezirksamt hat die Einhaltung der Fristen für die Rechnungsvorlage — §§ 141 
und 145 — sorgfältig zu überwachen und die letztere gegen den Rechner oder die Stiftungs- 
behörde nötigenfalls mit Ordnungsstrafen zu betreiben. 
2. Unter Umständen kann die Fertigstellung der Rechnung durch einen Sachverständigen 
auf Kosten des Säumigen angeordnet werden. 
3.z Fristerstreckungen sollen nur aus besonderen, die Verspätung rechtfertigenden Gründen 
erteilt werden. 
Rechnungsabhör durch das Bezirksamt. 
8 148. 
1. Die amtliche Rechnungsabhör hat die Aufgabe, die Zahlenverhältnisse richtig zu stellen 
und zu prüfen, ob alle in der Rechnung vorkommenden Einnahmen und Ausgaben ordnungs- 
mäßig belegt sind und auch im übrigen die Vorschriften über die Verwaltungs= und 
Rechnungsführung beachtet und die Vermögenserträgnisse stiftungsgemäß verwendet wurden. 
2. Gelegentlich der Rechnungsabhör sind die Urkunden über die im Laufe der betreffenden 
Rechnungsperiode angelegten Kapitalien zu stürzen und einer Prüfung namentlich in der 
Richtung zu unterziehen, ob die Kapitalanlagen den Vorschriften unter 88 49 bis 62 ent- 
sprechen, die Urkunden in Ordnung und die zugehörigen Bestandteile, wie Grundbuchauszüge, 
Kapitalzusagescheine, Löschscheine, Zins= und Erneuerungsscheine rc., vorhanden sind. Die vor- 
genommene Prüfung und deren Ergebnis sind in den amtlichen Akten zu vermerken. 
3.wiese Urkundenprüfung kann, wo es sich nur um wenige Neuanlagen handelt, bis zur 
nächsten Dienstprüfung (§ 135) verschoben werden. 
149. 
1. Veranlaßt die Rechnung in der einen oder anderen Richtung Beanstandungen, welche 
nur durch eine Erörterung mit der Stiftungsbehörde oder dem Rechner gehoben werden 
können, so sind solche der Stiftungsbehörde in Form von Abhörbemerkungen mitzuteilen,
	        
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