Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

IX. 243 
letztere beziehungsweise der Rechner ist unter Festsetzung einer bestimmten Frist darüber zur 
Erklärung aufzufordern. 
2. Statt Erhebung einer schriftlichen Erklärung kann in Bezug auf größere Stiftungen 
auch die mündliche Erörterung der Abhörerinnerungen nach Maßgabe der Vorschriften über 
die mündliche Abhör der Gemeinderechnungen angeordnet werden, wenn entweder der Gegen- 
stand der Erörterung ein besonders verwickelter oder eine nähere Verlässigung über örtliche 
Verhältnisse notwendig ist, welche nur durch die Einsichtnahme an Ort und Stelle gewonnen 
werden kann. 
8 150. 
1. Auf Grund der gepflogenen Erörterungen oder — wenn solche nicht notwendig — 
auf Grund der Rechnungsprüfung wird von dem Bezirksamte die Rechnung berichtigt, die 
geschehene Prüfung in der Rechnung selbst beurkundet und sofort der 
Abhörbescheid 
erlassen, in welchem die etwa erforderlichen Ersatzleistungen angeordnet und der Stiftungs- 
behörde wie dem Rechner die entsprechenden Dienstweisungen und Belehrungen erteilt werden. 
2. Berichtigungen der Rechnungseinträge sind mit farbiger Tinte derart zu bewirken, 
daß die ursprünglichen Worte und Zahlen lesbar bleiben. 
3. Auf Abhörbemerkungen, welche durch die Beantwortung ihre Erledigung gefunden 
haben, oder welche nur unerhebliche, die Mühe und Kosten des Vollzugs nicht lohnende Ersatz- 
leistungen zur Folge hätten, ist im Bescheid nicht weiter zurückzukommen. 
8 151. 
1. Der Abhörbescheid ist der Stiftungsbehörde und dem Rechner gegen Bescheinigung zu 
eröffnen; gleichzeitig ist die Rechnung mit sämtlichen Beilagen der Stiftungsbehörde zurück- 
zugeben. 
2. Das Vormerkbuch ist zu den Abhörakten zu nehmen. 
3. Wenn der Rechner zur Zeit der Bescheidserteilung nicht mehr im Dienste ist, so ist 
demselben, oder im Falle seiner Abwesenheit dem von ihm bestellten Vertreter, von der 
Stiftungsbehörde — ebenfalls gegen Bescheinigung — vom Bescheid, sofern und soweit er die 
Dienstführung des früheren Rechners betrifft, ein Auszug zuzustellen. 
152. 
1. Die Stiftungsbehörde hat den Bescheid, sobald er vollzugsreif geworden — § 21 
Absatz 4 — zu vollziehen und den geschehenen Vollzug auf der Bescheidsausfertigung selbst 
oder in einer besonderen Beilage zu derselben nachzuweisen. 
2. Bescheid und Vollzugsnachweisung sind sodann der nächsten Rechnung als Belege an- 
zuschließen. 
3. Die von der Abhörbehörde in der Rechnung selbst vollzogenen Anderungen sind auch 
in die beim Rechner zurückgebliebene Rechnungsurschrift, beziehungsweise in die Reinschrift der 
Rechnung — § 143 Absatz 4 — einzutragen.
	        
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