Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

244 IX. 
8 153. 
1. Die Rechnungsabhör soll bezüglich aller Stiftungsrechnungen, von dem für die Vorlage 
an die Abhörbehörde bestimmten Zeitpunkt an gerechnet, binnen Jahresfrist erledigt 
werden. 
2. Über den Stand der Abhör ist in den drei ersten Monaten nach Umfluß des 
Abhörjahrs der oberen Aufsichtsbehörde eine Nachweisung vorzulegen. 
Berechnung der Abhörgebühr. 
154. 
1. Die von den Stiftungen für den Vollzug der Staatsaufsicht und insbesondere für die 
Rechnungsabhör an die Staatskasse zu entrichtenden Gebühren werden durch besondere Verord- 
nung geregelt. 
2. Der Betrag derselben wird vom Bezirksamt jeweils am Schluß des Abhörbescheids 
berechnet. 
3. Die Erhebung geschieht im Sportelwege. 
Rechnungsoberabhör. 
8 155. 
1. Von den oberen Aufsichtsbehörden — Verwaltungshof und Oberschulbehörden — ist all- 
jährlich ein Teil der von den Bezirksämtern abgehörten Rechnungen einer Oberabhör zu 
unterziehen. 
2. Dieselbe dient hauptsächlich zur Verlässigung über die ordnungsgemäße Besorgung der Abhör 
seitens der Bezirksämter. Neben den hierauf bezüglichen Weisungen und Belehrungen erteilt 
sie jedoch — soweit nötig — auch solche über die Verwaltungs= und Rechnungsführung und 
verfügt, wenn sich nach der Rechnung erheblichere Ersatzansprüche ergeben, welche bei der erst- 
maligen Prüfung außer Betracht geblieben, auch über diese nach Vernehmung der Stiftungs- 
behörde und des Rechners. 
y156. 
1. Der Oberabhörbescheid wird, soweit nötig, der Stiftungsbehörde im Auszug mitgeteilt 
und von dieser der Auszug und die Vollzugsnachweisung der nächsten Rechnung angeschlossen. 
2. Die Bescheidsausfertigung selbst bleibt bei den amtlichen Abhörakten. 
IX. Von der Dienstübergabe beim Wechsel in der Verson des Stiftungsrechners. 
Fortführung der Bücher durch den neuen Rechner. 
8 157. 
1. Tritt ein Wechsel in der Person der Rechner im Laufe der Rechnungsperiode ein, so 
hat der neue Rechner die Rechnungsbücher bis zum Ende der Rechnungsperiode fortzuführen. 
2. Die Stellung einer Stückrechnung findet nicht statt.
	        
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