IX. 245
Notwendigkeit einer förmlichen Dienstübergabe.
8 158.
In jedem Falle eines Dienstwechsels hat eine förmliche Dienstübergabe von seiten des
früheren an den neuen Rechner in nachstehender Weise stattzufinden.
159.
1. Die Dienstübergabe wird von dem Vorsitzenden der Stiftungsbehörde oder einem von
diesem ernannten Stellvertreter geleitet.
2. Unter Umständen, namentlich wenn die Beteiligten es verlangen, kann auch das Bezirksamt
die Leitung übernehmen oder dieselbe einem Sachverständigen übertragen.
3. Bei der Übergabe haben die beiden beteiligten Rechner, der übernehmende immer in
Person, mitzuwirken.
4. Der bisherige Rechner hat im Fall seiner eigenen Verhinderung einen Bevollmächtigten
aufzustellen.
5. Im Falle seines Todes sind sämtliche Erben zur Mitwirkung zu berufen; denselben
ist die Bestellung eines gemeinsamen — wo möglich sachverständigen — Vertreters zu em-
pfehlen.
6. Ist aus irgend welchen Gründen der Zuzug des seitherigen Rechners oder seines Bevoll-
mächtigten beziehungsweise der Erben des Rechners oder des von denselben aufgestellten
Bevollmächtigten zu dem lbergabegeschäft nicht möglich oder mit erheblichen Schwierigkeiten ver-
bunden, so hat das Bezirksamt namens der Beteiligten einen Vertreter zu bestellen.
Verfahren bei der Ubergabe.
8 160.
1. Die Übergabe der zum Dienst gehörigen Gegenstände an den neuen Rechner hat in
ununterbrochener Folge zu geschehen.
2. Sind die Gegenstände unter gerichtlichem Siegel, so haben beide Teile dem Geschäfte
über die Abnahme der Siegel anzuwohnen.
3. Das hierüber aufgenommene Protokoll ist dem Protokolle über die Dienstübergabe
— § 165 — anzuschließen.
8. 161.
1. Das lbergabegeschäft beginnt mit dem Abschlusse des Kassenbuchs, des Tage-
buchs über die Naturerzeugnisse und der etwa vorhandenen Hilfsverzeichnisse,
womit zugleich eine sorgfältige Vergleichnung derin diesen Büchern enthaltenen
Einträge und der vorhandenen Belege zu verbinden ist.
2. Das Ergebnis des Abschlusses ist in Zahlen und Worten niederzuschreiben und von
beiden Teilen mit Beifügung der Zeit unterschriftlich zu bestätigen.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1905. 35