8
IX. 249
Nachweis des Ertrags:
Der etwaige Ertrag der Gebäude ist entweder unmittelbar nach der Beschreibung
nachzuweisen, oder es ist die Rechnungsseite zu bezeichnen, wo dieser Nachweis enthalten ist.
Zu den hier vorzutragenden Einnahmen gehören auch die Erträgnisse von Gebäuden,
welche der Stiftung zur Miete oder Nutznießung überlassen sind, ebenso die Anerkennungs-
gebühren und Vergütungen für Benutzung von Gebäudezubehör, wie Brunnen= und Wasser-
leitungen, Ersatzleistungen der Mietbewohner an Beleuchtungskosten rc.
Wo Gebäulichkeiten mit in Selbstbetrieb stehender Gewerbseinrichtung, wie z. B. Keltern,
vorkommen, sind zwei Teilunterabschnitte zu bilden, und zwar:
a. Mietzinse.
b. Ertrag von Gebäulichkeiten mit in Selbstbetrieb stehender Ge-
werbseinrichtung.
Zusammenstellung des Vermögens und des Ertrags:
Am Schluß des Unterabschnitts sind die Einnahmen und die Gegenstände des Ver-
mögens selbst zusammenzustellen. Letztere werden innerhalb Linie gemarkungsweise nach
Anzahl, Steueranschlägen (einschließlich der Anschläge etwaiger Lasten) und Feuerversiche-
rungsanschlägen aufgeführt.
Von landwirtschaftlichen Grundstücken.
Nachweis des Vermögens:
Hier werden, nach Gemarkungen alphabetisch geordnet, alle nicht als Waldungen ein-
geschätzten eigentümlichen Grundstücke der Stiftung (auch die mit Wohnungen vermieteten
Hausgärten, soweit sie zur Grundsteuer veranlagt sind), wie insbesondere: Acker, Wiesen,
Reben, Torfgründe, Weidfeld, Stein= und Sandgruben u. s. w. innerhalb Linie aufgeführt
und nach Kulturart, Flächengehalt, Lage, unter Beisetzung der Lagerbuchnummer, des
Steueranschlags und des Steueranschlags der etwa darauf haftenden Grundlasten, beschrieben.
Besitzt die Stiftung zahlreiche Grundstücke, so können sie in einem besonderen Ver-
zeichnis (Liegenschaftsinventar) beschrieben und in der Rechnung nach Arten gemeinsam
vorgetragen werden.
Ein solches Liegenschaftsinventar hat den gesamten Grundbesitz der Stiftung, ein-
schließlich der Gebäude, der Waldungen und der nicht ertragbaren Grundstücke zu umfassen.
Nachweis des Ertrags:
Zunächst wird angegeben, welche von den Grundstücken und aus welchem Grunde sie
etwa keinen in Rechnung nachzuweisenden Ertrag abwerfen. Von den übrigen Stücken
wird der Ertrag entweder sogleich nach der Beschreibung nachgewiesen oder die Rechnungs-
seite angegeben, wo sich dieser Nachweis findet.
Wenn Güter und zur Bewirtschaftung dienende Gebäude zusammen verpachtet werden,
so ist der ganze Pachtzins — für Güter und Gebäude — hier zu buchen.
Endlich gehören hierher auch die Einnahmen von gepachteten oder der Stiftung zur
Nutzuießung überlassenen Grundstücken.