Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

IX. 267 
IV.“) 
Zugleich erteile d Vollmacht, 
in Namen 
a. die voreingetragene Hypothekenschuld. an d Gläubiger derselben aus dem 
zugesagten Darlehen auszuzahlen und sodann 
b. auf Grund der Qutttung. oder Löschungsbewilligung de Gläubiger die 
Löschung der in der dritten Abteilung des Grundbuchs 
unter Nr. eingelragenen vorgehenden Hypothes zu beantragen. 
den ien 19. 
□. 
Offentliche Unterschriftsheglaubigung -- 
Die vorstehende Unterschrift de Kosten: 
Gebũhr, RPRG 8 65 1.4 
1. 
Eintragungsantrag. 
An das Grundbuchamt 
Unter Vorlage der vorstehenden Darlehenszusage mit Annahme und Eintragungsbewilligung nebst 
den dazugehörigen Beilagen nämlich 
a. der Grundbuchabschrift vom 
b. der Schätzungsurkunde vom 
c. einer weiteren Fertigung der Darlehenszusage samt Annahme 
beantragen wir Eintragung der Hypothek von 4% 
(in Buchstaben Mark) 
auf d. in der Bewilligung bezeichnete Grundstück 
Auf Bekanntmachung der Eintragung an uns wird verzichtet. 
Die Kosten ha# d.. Darlehensnehmer übernommen. 
5 
den ien 19 
*) Sind die zu verpfändenden Grundstücke lastenfrei, so ist der folgende Satz zu streichen. 
“) Zur Unierschriftsbeglaubigung sind außer den Notaren auch die Bürgermeister zuständig.
	        
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