Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

270 IX. 
Falls diese Glänbiger sich nicht bereit finden las. dem neuen Darlehen den Vorrang 
einzuräumen, so soll die Darleiherin ermächtigt sein, im Namen der Darlehensnehmer 
u. die voreingetragene Hypothekenschuld an d Gläubiger derselben aus dem 
zugesagten Darlehen auszuzahlen und sodann 
b. auf Grund der Quittung oder Löschungsbewilligung de Gläubiger die Löschung der 
voreingetragenen Hypothek zu beantragen. 
2. Die Darleiherin ist verpflichtet, alsbald die Löschung herbeizuführen und die von de 
Gläubiger herausgegebene Schuldurkunde samt de 
Quittung de Gläubiger oder, falls die Quittung zu den Grundakten gegeben w #rd 
samt beglaubigte Abschrift der Quittung de Entleiher auszuhändigen. 
83. 
Über die Hypothek soll ein Hypothekenbrief ausgestellt werden. 
84. 
1. Die Auszahlung des Darlehens erfolgt vom an gegen Aushändigung des 
Hypothekenbriefes. 
2. Die Empfangnahme des Darlehens muß bis längstens erfolgt sein. 
3. Kann dies (Absatz 2) aus irgend einem — nicht von der Darleiherin herrührenden — Grunde 
nicht geschehen, so ist die Darleiherin berechtigt, den Darlehensvertrag für aufgelöst zu erklären und von 
de Darlehenssucher als Entschädigung die Zinsen zu Prozent aus dem zugesagten Kapitale 
von obigem Zeitpunkte (Absatz 1) an bis zu dem Tage, an dem die Auflösung des Vertrages erfolgt, zu 
erheben, ohne daß eine Mahnung nötig wäre. 
4. Die Darleiherin ist berechtigt, den Darlehensvertrag für aufgelöst zu erklären, wenn ihr vor 
Auszahlung des Darlehens bekannt wird, daß der Darlehensnehmer überschuldet oder zahlungsunfähig ist. 
8 6. 
1. Das Darlehen ist mit Prozent jährlich zu verzinsen. 
2. Die Zinsen laufen vom an und sind auf 
für die bis dahin abgelaufene Zeit, darauf jährlich auf zu zahlen. 
3. Der Darlehensnehmer verpflichtet sich, jährlich auf die Zinsverfallzeit Prozent des ursprüng- 
lichen Kapitals nebst dem Betrag, um welchen sich durch die geleisteten Kapitalzahlungen der Jahreszins 
ermäßigt hat, am Kapital abzutragen. 
86. 
1. D Schuldner verpflichtet, jedes von der Hypothek ergriffene Gebäude in gutem 
Stande zu erhalten. 
2. Zu wesentlichen Veränderungen an verpfändeten Gebäuden ist die Erlaubnis der Darleiherin 
einzuholen. 
3. Es ist nicht gestattet, ohne deren Zustimmung ein verpfändetes Grundstück gegen Vorauserhebung 
des Miet= oder Pachtzinses zu vermieten oder zu verpachten. 
4. Der Ubergang verpfändeter Grundstücke auf andere Personen ist der Darleiherin spätestens inner- 
halb eines Monats nach dem Eigentumswechsel anzuzeigen. Bei Unterlassung erhöht sich der Kapital- 
zinsfuß auf 5 Prozent jährlich vom ersten Tage des auf den Eigentumswechsel folgenden Kalender- 
monats an.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.