270 IX.
Falls diese Glänbiger sich nicht bereit finden las. dem neuen Darlehen den Vorrang
einzuräumen, so soll die Darleiherin ermächtigt sein, im Namen der Darlehensnehmer
u. die voreingetragene Hypothekenschuld an d Gläubiger derselben aus dem
zugesagten Darlehen auszuzahlen und sodann
b. auf Grund der Quittung oder Löschungsbewilligung de Gläubiger die Löschung der
voreingetragenen Hypothek zu beantragen.
2. Die Darleiherin ist verpflichtet, alsbald die Löschung herbeizuführen und die von de
Gläubiger herausgegebene Schuldurkunde samt de
Quittung de Gläubiger oder, falls die Quittung zu den Grundakten gegeben w #rd
samt beglaubigte Abschrift der Quittung de Entleiher auszuhändigen.
83.
Über die Hypothek soll ein Hypothekenbrief ausgestellt werden.
84.
1. Die Auszahlung des Darlehens erfolgt vom an gegen Aushändigung des
Hypothekenbriefes.
2. Die Empfangnahme des Darlehens muß bis längstens erfolgt sein.
3. Kann dies (Absatz 2) aus irgend einem — nicht von der Darleiherin herrührenden — Grunde
nicht geschehen, so ist die Darleiherin berechtigt, den Darlehensvertrag für aufgelöst zu erklären und von
de Darlehenssucher als Entschädigung die Zinsen zu Prozent aus dem zugesagten Kapitale
von obigem Zeitpunkte (Absatz 1) an bis zu dem Tage, an dem die Auflösung des Vertrages erfolgt, zu
erheben, ohne daß eine Mahnung nötig wäre.
4. Die Darleiherin ist berechtigt, den Darlehensvertrag für aufgelöst zu erklären, wenn ihr vor
Auszahlung des Darlehens bekannt wird, daß der Darlehensnehmer überschuldet oder zahlungsunfähig ist.
8 6.
1. Das Darlehen ist mit Prozent jährlich zu verzinsen.
2. Die Zinsen laufen vom an und sind auf
für die bis dahin abgelaufene Zeit, darauf jährlich auf zu zahlen.
3. Der Darlehensnehmer verpflichtet sich, jährlich auf die Zinsverfallzeit Prozent des ursprüng-
lichen Kapitals nebst dem Betrag, um welchen sich durch die geleisteten Kapitalzahlungen der Jahreszins
ermäßigt hat, am Kapital abzutragen.
86.
1. D Schuldner verpflichtet, jedes von der Hypothek ergriffene Gebäude in gutem
Stande zu erhalten.
2. Zu wesentlichen Veränderungen an verpfändeten Gebäuden ist die Erlaubnis der Darleiherin
einzuholen.
3. Es ist nicht gestattet, ohne deren Zustimmung ein verpfändetes Grundstück gegen Vorauserhebung
des Miet= oder Pachtzinses zu vermieten oder zu verpachten.
4. Der Ubergang verpfändeter Grundstücke auf andere Personen ist der Darleiherin spätestens inner-
halb eines Monats nach dem Eigentumswechsel anzuzeigen. Bei Unterlassung erhöht sich der Kapital-
zinsfuß auf 5 Prozent jährlich vom ersten Tage des auf den Eigentumswechsel folgenden Kalender-
monats an.