Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

304 Xl. 
13. 
Der Landesgewerbeschulrat besteht aus den der Abteilung lIl des Landesgewerbeamts als 
Mitglieder beigegebenen Beamten und außerdem aus einer Anzahl außerordentlicher Mitglieder, 
welche auf die Dauer von drei Jahren vom Ministerium ernannt werden. 
Zur Beratung einzelner Fragen oder zur Besorgung bestimmter Geschäfte können auch 
andere sachverständige Persönlichkeiten vorübergehend dem Gewerbeschulrat beigegeben werden. 
Auf die außerordentlichen Mitglieder, soweit sie nicht Beamte sind, finden die Bestimmungen 
des § 11 Anwendung. 
8 14. 
Aufgabe des Landesgewerbeschulrats ist es, das Landesgewerbeamt in allgemeinen 
Angelegenheiten des gewerblichen, technischen und kaufmännischen Unterrichtswesens sachver- 
ständig zu beraten, insbesondere über organisatorische Fragen aus dem Gebiete dieses Unter- 
richtswesens sowie über wichtigere auf dem Lehrplan der gewerblichen, technischen und kauf- 
männischen Unterrichtsanstalten bezügliche Fragen Gutachten abzugeben. 
Auch kann den außerordentlichen Mitgliedern und den vorübergehend beigegebenen sach- 
verständigen Persönlichkeiten die Visitation einzelner dieser Unterrichtsanstalten übertragen werden. 
IV. Inkrafttreten der Verordnung. 
15. 
Das Landesgewerbeamt tritt mit dem 1. Mai d. J. in Wirksamkeit, die Übernahme 
der auf das gewerbliche Unterrichtswesen bezüglichen Obliegenheiten erfolgt jedoch erst auf 
einen späteren vom Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Unterrichtsministerium 
zu bestimmenden Zeitpunkt. 
Mit dem Zeitpunkt, an dem die Bestimmungen dieser Verordnung in Wirksamkeit treten, 
werden die höchstlandesherrlichen Verordnungen vom 1. März 1892 und vom 16. September 
1893, die Beaufsichtigung und Leitung des gewerblichen Unterrichtswesens im Großherzogtum 
betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1892 Seite 266 und 1893 Seite 151), sowie 
diejenige vom 15. Februar 1893, die Errichtung eines Landesgewerberats betreffend (Gesetzes- 
und Verordnungsblatt Seite 124), außer Kraft gesetzt. 
Unser Ministerium des Innern ist im Benehmen mit Unserem Ministerium der 
Justiz, des Kultus und Unterrichts mit dem Vollzug und der Ausführung des Weiteren beauftragt. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 28. April 1905. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl. 
Hardeck. 
von Dusch Schenkel. 
  
druck und Vericg von Malsch & BVogel in Karlsruhe.
	        
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