Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

Nr. XIII. 309 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 16. Juni 1905. 
  
C#. 
Inhalt. 
Landesherrliche Verordnung: Das Verfahren in Verwaltungssachen betreffend. 
Verordnungen und Bekanntmachungent des Großherzoglichen Staatsministeriums: die Kranken- 
versicherung der vom Staat beschäftigten Personen betreffend; des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses 
und der auswärtigen Angelegenheiten: die Bildung einer ständigen Interessenvertretung bei der Eisenbahn- 
verwaltung betreffend; des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts: die Verwaltung und 
Rechnungsordnung für die israelitischen kirchlichen Stiftungen betreffend; die Inkraftsetzung des reichsgesetzlichen Grundbuch- 
rechts betreffend. 
Landesherrliche Verordnung. 
Das Verfahren in Verwaltungssachen betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums haben Wir beschlossen und verordnen, 
daß Unsere Verordnung vom 31. August 1884, das Verfahren in Verwaltungssachen 
betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 385 ff.), in den §§ 7, 8, 9, 10, 12 Absatz 3 
und 88§ 4, 15, 18, 22 Absatz 2, 26, 27 und 38 folgende geänderte Fassung erhält: 
87. 
Die Beteiligten können sich durch Anwälte oder sonstige prozeßfähige Bevollmächtigte 
vertreten lassen, soweit nicht ihr persönliches Erscheinen zur Auskunftserteilung gefordert wird. 
Bei ihrem persönlichen Erscheinen können sie sich von einem Anwalt oder sonstigen 
prozeßfähigen Beistand begleiten lassen. 
Bevollmächtigte und Beistände, welche, ohne Rechtsanwälte zu sein, 
das mündliche Verhandeln vor der Behörde geschäftsmäßig betreiben, 
können zurückgewiesen werden. Eine Anfechtung dieser Anordnungen 
findet nicht statt. 
88. 
Den Beteiligten oder ihren Vertretern steht die Einsicht der Akten frei, es 
hängt jedoch von dem Ermessen der Behörde ab, ob einzelne Vorträge oder Berichte von der 
Einsicht auszunehmen sind. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 10905. 44 
(Vom 8. Juni 1905.)
	        
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