Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

310 XIII. 
Aus Gründen des öffentlichen Interesses kann die Einsicht der Akten 
verweigert werden. 
Insoweit die Einsicht der Akten gestattet ist, können die Beteiligten 
beanspruchen, daß Abschriften und Auszüge der Akten auf ihre Kosten 
gefertigt werden. 
89. 
Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des bürger— 
lichen Gesetzbuches.“) 
* 10 
Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so endigt die 
Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags. 
Bei der Berechnung einer Frist, welche nach Stunden bestimmt ist, 
werden, soweit nicht etwas anderesestimmtist, Sonntage undallgemeine 
Feiertage nicht mitgerechnet. 
§ 12 Absatz 3 und 4. 
Sachverständige werden nur dann verpflichtet, wenn es von einem Beteiligten ausdrücklich 
verlangt wird; in diesem Falle genügt bei Sachverständigen, die vermäöge ihres 
Dienstes oder sonst im voraus für Begutachtungen der betreffenden Art im allgemeinen 
beeidigt sind, die Berufung auf den geleisteten Eid. 
Für die Verpflichtung von Zeugen und Sachverständigen sind die 
392, 410 der Civilprozeßordnung maßgebend. Der Eid und das Hand- 
*) Die Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuchs lauten: 
*5 187. Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, 
so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. 
Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berech- 
nung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters. 
§ 188. Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablaufe des letzten Tages der Frist. 
Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfaffenden Zeitraum — Jahr, halbes 
Jahr, Vierteljahr — bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Absatz 1 mit dem Ablaufe desjenigen Tages der letzten Woche 
oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder 
der Zeitpunkt fällt, im Falle des & 187 Absatz 2 mit dem Ablaufe desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, 
welcher dem Tage vorhergeht. der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstage der Frist entspricht. 
Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monate der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt 
die Frist mit dem Ablaufe des letzten Tages dieses Monats. 
§* 189. Unter einem halben Jahre wird eine Frist von sechs Monaten, unter einem Vierteljahre eine Frist von drei 
Monaten, unter einem halben Monat eine Frist von fünfzehn Tagen verstanden 
Ist eine Frist auf einen oder mehrere ganze Monate und einen halben Monat gestellt, so sind die fünfzehn Tage zuletzt 
zu zählen. 
7* 190. Im Falle der Verlängerung einer Frist wird die neue Frist von dem Ablaufe der vorigen Frist an berechnet. 
’5* 191. Ist ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne bestimmt, daß er nicht zusammenhängend zu 
verlaufen braucht, so wird der Monat zu dreißig, das Jahr zu dreihundertfünfundsechzig Tagen gerechnet. 
§5 192. Unter Anfang des Monats wird der erste, unter Mitte des Monats der fünfzehnte, unter Ende des Monats 
der letzte Tag des Monats verstanden. 
 
	        
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