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aber nur solche Akten in Betracht kommen, für deren Aufbewahrung keinerlei Interesse, sei
es in wissenschaftlicher, staats- oder privatrechtlicher Hinsicht, obwaltet, und bei denen mit
Bestimmtheit anzunehmen ist, daß nach Beschaffenheit der Verhältnisse ihr Zweck nur ein
vorübergehender war, sie also für spätere Zeiten entbehrlich geworden sind.
Die Registraturbeamten, welche die Ausscheidung besorgen, haben dabei mit der größten
Vorsicht zu verfahren und, falls sie bezüglich einzelner Aktenstücke im Zweifel sind, ob deren
Ausscheidung zulässig oder angezeigt sei, insbesondere wenn solche nicht zu den im Ausschei-
dungsplan genannten Gattungen gehören, hierüber die Entscheidung des Amtsvorstandes oder
seines Stellvertreters einzuholen.
3. Auf Normalakten, Normalverfügungen, die in Spezialakten enthalten, sowie auf
Spezialakten, die zur Erläuterung oder Ergänzung von Normalverfügungen dienlich sind, darf
sich die Ausscheidung nicht erstrecken. Jedoch können veraltete Normalakten über Gegenstände,
welche seit mehr als vierzig Jahren nicht mehr zum Geschäftskreis der Bezirksämter gehören,
wenn diese Akten entbehrlich und nicht nach § 21 Absatz 1 an das Generallandesarchiv abzu-
liefern sind, unter genauer Beschreibung in dem nach § 22 aufzustellenden Verzeichnis zur
Ausscheidung in Vorschlag gebracht werden.
g 21.
Altere Akten, Urkunden, Protokollbücher, Pläne und Zeichnungen, die für die allgemeine Ablieserung
Verwaltung oder für die Staatsfinanzverwaltung von Bedeutung sein oder landes= und orts- von Wieen
geschichtliches Interesse bieten können, sind nach Verlauf von vierzig Jahren seit der letzten meneral-
in den betreffenden Akten erlassenen Verfügung in gutem Zustande und, wenn nötig, mit neuen landesarchiv.
Deck= und Schutzblättern versehen, wohlgeordnet zur weiteren Aufbewahrung an das General-
landesarchiv abzuliefern.
In Betracht kommen vor allem die in Beilage 6 benannten Aktengruppen. 4
Über diese Akten ist nach Beilage 7 ein genaues Verzeichnis in doppelter Fertigung auf-
zustellen und mit dem in § 22 vorgeschriebenen Verzeichnis dem Ministerium des Innern-
vorzulegen.
§22.
Die ausgeschiedenen, zur Vertilgung geeigneten Akten sind nach Gattungen summarisch Verzeichnis
und nur mit Angabe der Zahl der Hefte jeder einzelnen Rubrik zu verzeichnen; dabei sind der aus-
diejenigen Akten, welche nicht zu den im Ausscheidungsplan ausdrücklich bezeichneten Gattungen welchedenen
gehören (§ 20 Ziffer 2), unter Angabe des seit der letzten Aktenverfügung verflossenen Zeit-
raums besonders zusammenzustellen.
Das in der Form des Ausscheidungsplanes aufgestellte Verzeichnis ist von dem mit der
Ausscheidung betrauten Registraturbeamten mit der Beurkundung abzuschließen, daß außer den
hierin verzeichneten Akten keine weiteren Akten ausgeschieden wurden, durch das Bezirksamt
nach vorgenommener Prüfung als richtig zu bestätigen und sodann mit dem Ausscheidungs-
antrag dem Ministerium des Innern vorzulegen.
3.