314 XIII.
81.
Für die Verwaltung und Rechnungsführung bezüglich der israelitischen kirchlichen
Stiftungen sind mit nachstehenden Vorbehalten die Vorschriften der mit Verordnung vom
14. März 1895 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. IX Seite 197) erlassenen Anweisung
zur Verwaltungs= und Rechnungsführung der weltlichen Ortsstiftungen (Stiftungsrechnungs-
anweisung), sowie der Verordnung vom 5. April 1905 über die Verwaltung und Rechnungs-
ordnung für die unter der Oberaufsicht der Ministerien stehenden weltlichen Distrikts= und
Landesstiftungen (Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. IX Seite 288) maßgebend.
* 2.
Die regelmäßige Stiftungsbehörde im Sinne des § 2 der erwähnten Stiftungsrechnungs-
anweisung ist für die israelitischen kirchlichen Ortsstiftungen der Synagogenrat (8 2 lit. c
der landesherrlichen Verordnung vom 15. Mai 1833 über die Bildung der Synagogenräte in
den israelitischen Gemeinden, Regierungsblatt Nr. XXIV), wenn aber an solchen Stiftungen
mehrere israelitische Gemeinden desselben Amtsbezirks beteiligt sind, die Bezirkssynagoge
(§§ 51, 52 der Rabbinats= und Bezirksverfassung vom 30. November 1904, Verordnungs-
blatt des Oberrats der Israeliten Nr. IX).
§ 3
Das Bezirksamt hat bei den von dem Synagogenrate verwalteten Ortsstiftungen in
den Fällen des § 18 Nr. 1 der Stiftungsrechnungsanweisung vor Erteilung seiner
Genehmigung die Bezirkssynagoge zu hören, welcher auch die ergehende Entschließung zuzustellen
ist. Gegen letztere steht der Bezirkssynagoge — unbeschadet des etwaigen Rekursrechts der
Stiftungsbehörde — der Rekurs an den Verwaltungshof zu. Vor Ablauf der Rekursfrist
und wenn der Rekurs rechtzeitig ausgeführt worden ist, vor Erledigung desselben ist die Ent-
schließung des Bezirksamtes nicht vollziehbar. Die Stiftungsbehörde ist hiernach im einzelnen
Falle entsprechend zu verständigen.
84.
Wo in den Fällen der 88 6 Absatz 2, 17, 18 Nr. 1, 86 Absatz 4 der Stiftungs—
rechnungsanweisung, §8 3, 4, 9 Absatz 2 (Verleihung von Stiftungsgenüssen und Überlassung
der Verleihung an Verwaltungsräte und besondere Stiftungsbehörden), 10 Absatz 2 Nr. 1,
2 und 4, 11 Absatz 2 der Verordnung vom 5. April 1905 in Ansehung einer Orts-,
Distrikts= oder Landesstiftung der Verwaltungshof, sei es als Stiftungs= oder als Auf-
sichtsbehörde, eine Entschließung zu treffen berufen ist, hat derselbe vor deren Erlassung den
Oberrat der Israeliten zu hören.
Bezüglich der Zustellung der Entschließung und des Rekurses gegen dieselbe, welcher
an das diesseitige Ministerium zu richten ist, finden die Vorschriften des vorhergehenden
Paragraphen entsprechende Anwendung.