(7) Der Lauf der Fristen in den Abs. (4) und (6) ruht an Sonn- und
Festtagen sowie für die Dauer einer zoll- oder steueramtlichen oder polizeilichen
Abfertigung, soweit diese nicht durch den Absender verzögert wird.
(8) Die Eisenbahn kann die Stückgüter innerhalb des Stationsorts oder
von benachbarten Orten gegen eine durch Aushang bekannt zu machende Gebühr
selbst anfahren oder Rollfuhrunternehmer dafür bestellen. Die hierbei ver-
wendeten Personen gelten als Leute der Eisenbahn im Sinne des § 5. Die
Rollfuhrleute haben ihren Gebührentarif bei sich zu tragen und auf Verlangen
vorzuzeigen.
(9) Den Absendern steht frei, von dieser Einrichtung Gebrauch zu machen
oder die Güter selbst anzufahren oder sie durch andere Unternehmer anfahren
zu lassen.
(10) Für die Abfertigung von Gütern kann die Eisenbahn Güternebenstellen
einrichten.
(11) Die Eisenbahn kann im Tarife vorschreiben, daß das Überladen von
Gütern, die auf der Versandstation von Schiffen unmittelbar auf die Eisenbahn
übergehen sollen, gegen Zahlung der im Tarif oder durch Aushang bekannt
zu machenden Gebühren von ihr selbst oder durch besondere Unternehmer aus-
geführt wird. Die hierbei verwendeten Personen gelten als Leute der Eisen-
bahn im Sinne des § 5.
§ 64.
Vorlaͤufige Einlagerung des Gutes.
(1) Güter, die nicht sofort befördert werden können, hat die Eisenbahn,
soweit es die Räumlichkeiten gestatten, gegen Empfangsbescheinigung einstweilen
in Verwahrung zu nehmen. Dabei kann sie vorbehalten, daß die Annahme zur
Beförderung erst erfolgt, wenn die Beförderung möglich ist. Der Absender hat
sein Einverständnis auf dem Frachtbriefe zu erklären und auf dem Duplikate
zu wiederholen. In diesem Falle haftet die Eisenbahn bis zum Abschlusse des
Frachtvertrags (§ 61 Abs. (1)) nach den Grundsätzen für entgeltliche Verwahrung.
Die Verwahrung leicht verderblicher Güter und der im § 54 Abs. (2) auf-
geführten Gegenstände kann abgelehnt werden.
(2) Wenn die Eisenbahn Wagenladungsgüter, die nicht sofort befördert
werden können, gleichwohl zur Beförderung annimmt, so ist sie mit Genehmi-
gung der Landesaufsichtsbehörde berechtigt, mit dem Absender zu vereinbaren,
daß die Lieferfrist von dem Tage an läuft, an dem die Absendung erfolgt.
Der Absender hat sein Einverständnis auf dem Frachtbriefe zu erklären und auf
dem Duplikate zu wiederholen. Die Eisenbahn ist verpflichtet, den Zeitpunkt
der Absendung auf dem Frachtbriefe durch einen besonderen Stempel ersichtlich
zu machen und diesen Zeitpunkt dem Absender ohne Verzug mitzuteilen.