Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

Nr. XIV. 317 
Gesetzes- und Verordnungo-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, M0ontag den 3. Juli 1905. 
Juhalt. 
Verordnungen und Bekanntmachung: des Ministeriums der Instiz, des Kultus und Unter- 
richts: den Personenstand betressund: die Bernsung zur Führung des Standesamts betrefsend: des Ministeriums 
des Innern: die Gewährung von Beihilfen an bedürstige ehemalige Kriegsteilnehmer aus dem Unterossizier- und Mann 
schaftsstande auf Grund des Reichegesetzes vom 20. Mai 1895 betressend; die Einrichtung und den Betrieb der Bleihütten betresfend. 
Verordunng. 
(Vom 16. Juni 1905.) 
Den Personenstand betreffend. 
In der Rechtspolizeiordnung vom 23. November 1899 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 
Seite 665) werden im Titel II unter der Abschnittsüberschrift „ll. Personenstand“ nach- 
stehende Vorschriften eingestellt: 
5Sa. 
Vornamensänderung. 
1. Anderung des im Geburtsregister eingetragenen Vornamens eines badischen Staats- 
angehörigen kann das Amtsgericht gestatten, wenn der Träger des Vornamens das vierzehnte 
Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Als Anderung ist auch die Hinzufügung eines weiteren 
Vornamens anzusehen. 
2. Zuständig ist das badische Amtsgericht, in dessen Bezirk der Namensträger seinen 
Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Besteht weder ein Wohnsitz noch ein 
gewöhnlicher Aufenthalt im Lande, so ist die Entschließung des Justizministeriums einzuholen. 
3. Das Gesuch kann zu Protokoll des Gerichtsschreibers erklärt werden. In dem Gesuch 
sind die tatsächlichen Verhältnisse, welche dasselbe begründen, darzulegen. Demselben ist ein 
wortgetreuer Auszug aus dem Geburtsregister und in der Regel der Nachweis der badischen 
Staatsangehörigkeit des Namensträgers beizufügen. Ist eine Fertigung des Registers bei dem 
Amtsgericht verwahrt, so genügt die Bezugnahme hierauf unter Angabe des Ortes und der 
Zeit der Geburt. 
4. Das Amtsgericht hat das Gesuch, wenn sich bei dessen Prüfung hierzu Grund ergibt, 
sofort zurückzuweisen. Die Zurückweisung hat insbesondere einzutreten, wenn der Vorname 
anstößig oder beliebig erfunden ist. 
Gesees= und Verordnungsblatt 1906. 45
	        
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