318 XIV.
5. Das Gericht kann den Standesbeamten des Geburtsortes und die Ortspolizeibehörde des
Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts hören, auch das Gesuch mit der Aufforderung,
etwaige Einwendungen binnen angemessener Frist geltend zu machen, öffentlich bekannt
machen. Steht der Träger des Vornamens unter Vormundschaft, so ist das Vormundschafts-
gericht zu hören.
6. Die Entscheidung ist dem Gesuchsteller und, wenn Einwendungen erhoben worden sind,
denjenigen, welche sie erhoben haben, bekannt zu machen. Über die Bekanntmachungen sind
Beurkundungen zu den Akten zu bringen.
7. Die Bewilligung der Namensänderung wird dem Standesbeamten, in dessen Registern
die Geburt beurkundet ist, zur Vermerkung am Rande der über die Geburt vorgenommenen
Eintragung zugefertigt. Ist die Geburt außerhalb des deutschen Reiches erfolgt, so wird dem
Gesuchsteller die Erwirkung eines Registervermerks bei der hierfür zuständigen Stelle überlassen.
8. War das Vormundschaftsgericht zu hören, so ist auch dieses von der Anderung zu
benachrichtigen.
9. Das Amtsgericht kann die Namensänderung durch Einrückung in das Bezirks-
verkündigungsblatt öffentlich bekannt machen.
Landesherrliche Verordnung vom 17. Mai 1905, die Zuständigkeit in rechtspoligeilichen Angelegenheilen betressend,
Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 305; Verwaltungsgebührengesetz nach Bekanntmachung vom 30. November 1895
(in der Fassung von 1890) 9§ 24, 257.
58b.
Befreinng von der Wartezeit und dem Eheaufgebot.
1. Die nach § 1322 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem badischen Staate zustehende
Befreiung vom Ehehindernis der Wartezeit (Bürgerliches Gesetzbuch § 1313) wird vom Amts-
gericht bewilligt. Zuständig ist das badische Amtsgericht, in dessen Bezirk die Frau ihren
Wohnsitz oder mangels eines in Baden begründeten Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt
hat, und, wenn weder ein Wohnsitz noch ein gewöhnlicher Aufenthalt im Lande besteht, das
badische Amtsgericht, in dessen Bezirk die Ehe geschlossen werden soll. Besteht im Lande
weder ein Wohnsitz noch ein gewöhnlicher Aufenthalt und soll die Ehe außerhalb Badens
geschlossen werden, so ist die Entschließung des Justizministeriums nachzusuchen.
2. Die Befreiung vom Eheaufgebot (Bürgerliches Gesetzbuch § 1316 Absatz 3) steht,
vorausgesetzt daß die Ehe im Großherzogtum geschlossen werden soll, dem badischen Amts-
gericht zu, in dessen Bezirk der zur Anordnung des Aufgebots zuständige Standesbeamte seinen
Amtssitz hat. Die Befreiung kann eine teilweise sein, z. B. sich auf Abkürzung der Auf-
gebotsfrist beschränken.
3. Das Gesuch kann zu Protokoll des Gerichtsschreibers erklärt werden. Es muß die
Tatsachen enthalten, auf welche es gegründet wird, und die beiden Personen nennen, zwischen
denen die Ehe geschlossen werden soll. Wird das Gesuch beim Standesbeamten angebracht,